Auszug STVO § 17 Abs. 2.
Von innerorts oder außerorts ist in diesem Paragrafen offensichtlich nicht die Rede. Somit ist es prinzipiell erlaubt, das Fernlicht innerorts einzuschalten. Es wird allerdings ausdrücklich gesagt, dass die Benutzung verboten ist, wenn die Straße durchgehend und ausreichend beleuchtet ist oder die Gefahr besteht, jemanden zu blenden. Dies ist bei vielen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften der Fall, weshalb Sie das Fernlicht hier somit in aller Regel nicht einschalten dürfen.
Letzendlich bleibt es aber dabei: da steht explizit nichts von Verbot innerhalb von Ortschaften und einer Mindestgeschwindigleit von 50km/h.
Hier in HH, gerade im Süden (Rund um den Hafen) gibt es genügend Straßen, die innerorts liegen, aber nachts doch recht schwach beleuchtet sind. Da schaltet der FA auch auf Fernlicht und ich verbiete es ihm auch nicht
.