In der Regel sind Kilometerzähler genauer als die Geschwindigkeitsanzeige...
Hm. Wie kann das sein, wenn beide auf Basis der gleichen Eingangsgröße (Raddrehzahl) messen?
In der Regel sind Kilometerzähler genauer als die Geschwindigkeitsanzeige...
Hm. Wie kann das sein, wenn beide auf Basis der gleichen Eingangsgröße (Raddrehzahl) messen?
Das sind dann die berühmten +3 km/h beim Enyaq-Tacho (die hat er bei mir auch). Die höchste Abweichung hatte ich mal beim Audi 80 BJ. 94, der zeigte bei GPS-50 55 an und bei GPS 180 205. Das ist aber weit weg von 25 %.
ja, Faktor 1/4, aber doch nicht Faktor 4, das sind 400 %
es ging bei Faktor 4 um folgende Aussage von Bleierpel:
ZitatBei der Rückgabe zeigte sich, dass er 25 km gefahren war, der Eny aber 100 km auswies
Für mich ist das Faktor 4....
es ging bei Faktor 4 um folgende Aussage von Bleierpel:
Für mich ist das Faktor 4....
Für mich auch, meine Aussage bezog sich auf das 1/4 = 25 % von Paulchen Panther ![]()
Ich wollte auch was zur Verwirrung beitragen. 🤭
Ich wollte auch was zur Verwirrung beitragen. 🤭
Gelungen ![]()
ja, Faktor 1/4, aber doch nicht Faktor 4, das sind 400 %
Ähm... Faktor 4 ist 300% ... nicht 400%
Warum der TE sich bei 0,99% Abweichung Gedanken macht?
Und das mit geschätzten Daten.
Einfach mal eine längere Strecke mit Tageskilometerzähler protokollieren und dann in Google Maps oder OSM Maps oder Apple Karten oder Skoda Navi die Strecke "nachmessen" und die Streckenlängen vergleichen.
BTW:
Von 19" auf 21" Felge steigt der Reifenumfang um ca. 0,6% => Tacho zeigt geringere Geschwindigkeit an
Wenn die Profiltiefe 4mm weniger wird, dann reduziert sich der Reifenumfang um ca. 1,1% => Tacho zeigt höhere Geschwindigkeit an
Sorry... konnte nicht anders ![]()
Alles anzeigenMoin
Ab Zulassung 1992 siehe RL 75/443/EWG Nr. 4.4.4
https://eur-lex.europa.eu/LexU…=CELEX:31975L0443:DE:HTML
Die Richtlinie ist von 1975, bis Deutschland sowas dann umsetzt, dauert es ja gelegentlich.
Im Anhang zu §57 StVZO wird dann auf die o.g. Richtlinie verwiesen (https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anhang.html)
Zum Thema Geschwindigkeitsmessgerät:
Die Richtlinie von 1975 ist aber schon nicht mehr gültig, oder?
Anlage zu §57 STVZO
"
der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1),
geändert durch die a) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997
(ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15),"
97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/39/oj
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 05/07/2022; Aufgehoben durch 32019R2144
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/661/oj
[Blockierte Grafik: https://eur-lex.europa.eu/images/green-on.png] In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 07/01/2026
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2144/oj
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
EUR-Lex - 02019R2144-20260107 - EN - EUR-Lex
Geschwindigkeitsmesseinrichtung => ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 106
https://publications.europa.eu/resource/cellar/5582a663-f2e8-11e8-9982-01aa75ed71a1.0004.03/DOC_1
Die angezeigte Geschwindigkeit darf nicht unter der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs liegen. Bei den in Absatz 5.3.5 angegebenen Prüfgeschwindigkeiten muss zwischen der angezeigten Geschwindigkeit (V1) und der tatsächlichen Geschwindigkeit (V2) folgende Beziehung bestehen:
0 ≤ (V1 – V2) ≤ 0,1 V2 + 4 km/h
Das kommt dabei raus, wenn man sich durch die Richtlinien mal durchwurschtelt.
Im Endeffekt bleibt die Toleranz unverändert ...
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