Alles anzeigenSo, hier nochmal die entsprechenden Quellen:
§ 437 BGB, § 438 BGB, § 439 BGB, § 474 BGB, § 476 BGB und § 477 BGB.
437 bestimmt, welche Möglichkeiten ein Käufer grundsätzlich bei einem Mangel am Kaufgegenstand hat. 438 bestimmt die Verjährungsfristen für die Ansprüche, bei einem PKW (fällt unter (1).3): 2 Jahre. 439 definiert, wie der Mangel abgestellt werden kann. 474 schränkt die Rechte bei gebrauchten Gütern grundsätzlich ein. 476 räumt ein, dass bei gebrauchten Gütern die Verjährungsfrist auf 1 Jahr begrenzt werden kann. 477 behandelt die Beweislast, Beweislastumkehr nach einem Jahr.
Also: Ja, die Gewährleistung kann bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr begrenzt werden, die Beweislastumkehr ist aber in einem extra Paragraphen definiert, dort steht nichts von einer Verkürzung bei gebrauchten Sachen.
Wie gesagt: ich gehe davon aus, dass Dei Schaden vor 2022 war. Da war es noch ein halbes Jahr.
Moin. Ja, das war 2018. Schon etwas her also. 🫣 Danke für die Aufklärung