Beiträge von LT35

    Moin


    Völlig OT

    Und ja, das Autoradio CCR300 oder später dann CCR600? :) :)

    Was Du alles so im Auto hattest …


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    ;)


    Gruß

    K.R.

    Moin

    Was ich mich frage: warum schreibt man sowas dann überhaupt rein? Wie ist das Meeting dazu abgelaufen? Warum hat da keiner gefragt "Wie wollen wir das denn prüfen und wer hier im Raum nutzt auch nur einen PP-Account für sich und seine/n Mann/Frau?" ...

    Geh mal davon aus, dass der Punkt in dieser oder ähnlicher Form durchaus jemandem aufgefallen ist, denn diese Vertragskonstruktion richtet sich ja nur noch an Privatnutzer. Möglicherweise will man den Fall aber gar nicht prüfen, aber auch keine dezidierte Ausnahme von der Regel formulieren (die dann entweder wieder Interpretationsspielraum für ähnlich gelagerte Fälle läßt, oder ob zu detaillierter Beschränkung alles andere ausschließt und auch zu Diskussionen führt).


    Das dürfte wohl auch nicht nötig sein.


    Die Beschränkung des Dienstes auf den persönlichen Gebrauch beschränkt die tatsächliche Nutzung nicht nur auf die (eine) Person, sondern auf den persönlichen Zweck, der kein gewerblicher / kommerzieller sein darf. Die gemeinsame Nutzung von Konten schließt man hier allerdings aus.


    Die sehr kurze Aufzählung unter 7.1 beginnt zwar mit „insbesondere“, was sie als nicht abschließend qualifiziert, untersagt darin dann aber „die Verwendung oder gemeinsame Nutzung einer einzigen RFID-Karte für das regelmäßige Laden von mehr als einem Fahrzeug“.


    Das Verbot der regelmäßigen Nutzung schließt die gelegentliche Nutzung (auch) für mehr als ein Fahrzeug nicht aus. Hätte man das hier gewollt, stünde das „regelmäßig“ da nicht. Wollte man eine „gemeinsame Nutzung“, also von mehr als nur dem Kunden (der andere Vertragspartner ist Elli und der nutzt weder das Kundenkonto noch dessen Karte für Ladevorgänge, kann also nicht gemeint sein) komplett ausschließen, hätte man das anders formuliert. Hier wird aber nicht grundsätzlich die gemeinsame (Gemeinschaft -> Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Interesses , hier also Nutzung und das dazugehörige Laden des Autos) Nutzung der einzigen zum Vertrag gehörenden Karte untersagt, sondern nur das (noch dazu) regelmäßige Laden anderer Fahrzeuge damit.


    Damit darfst Du m.E. das Auto also nicht nur für den Umzug an z.B. Deinen Nachbarn verleihen (nicht vermieten) sondern ihm - in diesem Zusammenhang - auch die Ladekarte überlassen. Die Nutzung der App scheidet praktisch aus, dafür bräuchte er die Zugangsdaten. Bei der eigenen Familie oder partnerschaftlichem Umfeld würde ich den persönlichen Gebrauch sowieso als gegeben ansehen, mit der o.g. Ausnahme des regelmäßigen Ladens anderer Fahrzeuge.


    Gruß

    K.R.

    Moin

    Man stelle sich mal vor, ich müsste daheim zwei Verträge mit der Telekom abschließen, damit meine Frau und ich von den Genuss von deren Internetzugang kommen...

    Ganz so schlimm war es nicht, aber bei deren frühen DSL-Flat-Tarifen war eine Netzwerkverteilung mit mehr als einem Endgerät hinter dem Modem m.E. vertraglich auch nicht zulässig.


    „Am Leben vorbei“ mag sein, wenn man die Umsetzung der eigenen AGB denn so stringent vornehmen würde, wie es Anschein haben soll. Daran fehlt mir aber bei der familiären / partnerschaftlichen Nutzung innerhalb eines Fahrzeuges (je Vertrag) etwas der Glaube.


    Gruß

    K.R.

    Moin

    Ist damit eine gemeinsame Nutzung gegeben, wenn User X den Powerpass gebucht hat und seine Frau mit der Ladekarte im Auto lädt? :/

    Eng ausgelegt ist das eine getrennte Nutzung, weil Deine Frau „eine Dritte“ ist (also keiner der beiden Vertragspartner).


    Den Fall kann man aber nicht prüfen, es sei denn, Du lädst parallel und zeitgleich via App noch woanders und dann wäre ohnehin klar, dass Du noch andere Fahrzeuge belädst, was ja nicht Vertragsbestandteil ist. Ansonsten ist ja nicht feststellbar, wer die Karte nun davor hält und theoretisch könntest Du ja daneben stehen.


    Die 300kW stehen ja auch schon länger drin und dürfte sich an auffällige Kandidaten bei Ionity richten. Oder wo gibt’s noch günstiges Roaming mit Elli ? Aral Pulse kostet mit denen zwar auch weniger als z.B. mit EnBW, aber auch nicht weniger als mit EWEgo.


    Gruß

    K.R.

    Moin

    In der Regel sind Kilometerzähler genauer als die Geschwindigkeitsanzeige...

    Müssen sie im Zweifel auch sein, es sind nur 4% Abweichung zulässig, im Gegensatz zum Geschwindigkeitsmessgerät (O-Ton StVZO) aber in beide Richtungen.


    Ebenfalls §57 StVZO Abs. 3 Satz 2


    Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.


    Gruß

    K.R.

    Moin

    Ich meine mich in meinen alten, grauen Gehirnzellen zu erinnern, dass eine Tachoabweichung von 20 oder 25 % nach oben keinen gravierenden Mangel darstellt. Muß ich vor Urzeiten mal irgendwo gelesen haben. :/

    Ab Zulassung 1992 siehe RL 75/443/EWG Nr. 4.4.4


    EUR-Lex - 31975L0443 - DE


    Die Richtlinie ist von 1975, bis Deutschland sowas dann umsetzt, dauert es ja gelegentlich.


    Im Anhang zu §57 StVZO wird dann auf die o.g. Richtlinie verwiesen (https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anhang.html)


    Für ältere Schätzchen galt m.E. 7% vom Skalenendwert.


    Gruß

    K.R.