Da quasi alles mit Rädern hier scheinbar auch eine Alternative zum Enyaq sein kann hätt ich auch noch was:
Inder bauen genialen E-Roller: Mit einem Trick wird er zum Auto
Da quasi alles mit Rädern hier scheinbar auch eine Alternative zum Enyaq sein kann hätt ich auch noch was:
Inder bauen genialen E-Roller: Mit einem Trick wird er zum Auto
Alle Enyaqs sind „ein Stück nach hinten gerutscht“ ==> 33. KW 🤦🏼♂️
Bin am überlegen, ob ich stornieren soll..,
Nun, zumindest in einem Bereich ist Skoda konstant - die Autos lassen auf sich warten...
Viel geändert hat sich wohl seit unserer Bestellung in '21 nicht.
Kann es vielleicht auch sein, das seitens von Skoda nur Direktverkäufe gefördert werden und Leasing Geschäfte außen vor bleiben?
Wie ist eure Erfahrung?
Das wäre auch mal interessant zu erfahren, ob da Unterschiede gemacht werden!!!
Beim "letzten Mal" gab es das Hick-Hack ja auch schon. Bei mir hat die Differenz zwischen 4500 und 6000 EUR dann die Leasing übernommen.
Aber auch nur dank des Forums, der Händler wusste mal wieder von nichts...
Nach dem Motorenproblem ist vor dem Piratenproblem.
Ob man am Ende so einfach raus kommt, oder ob Schadenersatzansprüche im Raum stehen, sich die Frist doch um 4 Monate verlängert - erklärt der Rechtsbeistand.
Neuwagenverkaufsbedingungen werden regelmäßig zerlegt, siehe Teigelack:
ZitatAuch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Betriebsstörungen und höhere Gewalt ohne Verschulden des Verkäufers eintreten, sind diese Umstände dennoch der Sphäre des Verkäufers und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, so dass eine weitere ausgedehnte Wartezeit von vier Monaten, bevor der Käufer zurücktreten kann, unzumutbar ist im Vergleich zu den erheblichen zeitlichen Reserven, die dem Verkäufer in dem für ihn günstigsten Fall erwachsen. Dies gilt umso mehr, als der Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferverzögerungen ein Verschulden des Verkäufers nicht erfordert.
Abschn. IV. Nr. 4 S. 1 NWVB ist daher ebenso wie Abschn. IV. Nr. 2 S. 1 NWVB unwirksam, weil die damit verbundene Privilegierung des Verkäufers sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Dann brauchst du nur noch ein Gericht welches im Zweifel dieser Argumentation folgt.
Wir haben es dann einfach ausgesessen:
ULT war 11.2022, bekommen haben wir ihn Mai 2023.
6 Wochen nach Überschreitung folgte 2 Wochen Fristsetzung.
Leasing berief sich auf Höhere Gewalt.
Als jemand der wenig auswärts lädt... hole dir die EnBW Karte und den PowerPass - jeweils ohne Grundgebühr, dann noch die Tesla App auf's Telefon und gut (die ganz Verrückten haben auch noch EWEgo und Maingau). Damit erschlägst du wohl 99% der Säulen - nicht unbedingt super-günstig, aber relativ schmerzfrei. Evtl. noch bei Versicherungen schauen oder dem eigenen Stromanbieter - die haben meist auch noch vergünstigte Ladetarife - wie Lichtblick (44/54ct) oder Allianz (51ct EnBW).
Wenn du Spass am Tüfteln hast:
ChargePrice (LadeFuchs ist doch sehr begrenzt)
und beginne deine RFID Karten- und App-Sammlung.
Vor Urlaubsreisen (wo absehbar einen größere Menge zusammenkommt) einfach für einen Monat ein entsprechendes Abo, das kann sich dann rechnen.
Ich bin ganz froh dass die momentanen Winterverbräuche nicht auftauchen... Ein Fix ab März würde mir da völlig reichen.
Screenshot_2023-12-21-19-48-26-775_com.android.chrome-edit.jpg
Die zwei Mal die ich es versucht hätte wollte die App nicht. Antwort gab's auch nicht auf die Problemmeldung.
Naja, Werbung kann man so nicht für sich als "Zahlungsanbieter" machen...
Den sperrigsten Isofix Sitz auf den Beifahrersitz könnte noch helfen. Hinten wirds mit Isofix immer zu eng. Unsere sind zum Glück so groß dass sie hinten zu dritt Platz haben.
Dass es kein Auto gibt stimmt so nicht:
Im Kia EV9 hab ich alle 4 wunderbar untergebracht. Auf einen vollen L&K fehlen da nur ein paar Tausender. Ich warte jetzt noch bis der GT in die Nähe von 65k rückt.... 73k war das beste Angebot bis jetzt. Ich hab aber unmissverständlich mit der BYD Tang Fahne gewedelt. Wenn die Verkäufe weiter einbrechen wird das mit ner Tageszulassung oder dem Vorführer bald erreicht sein.
Ersten: Widerrufsbelehrungen in den AGB sind afaik unzulässig.
Zweitens: Auch wenn Händler das gerne anders sehen, ist es halt doch oft ein Fernabsatz:
Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Kfz-Kaufvertrags | AutoKaufRecht
ach und § 312g II Nr. 1 BGB gilt nicht für ein "normal" konfiguriertes Auto.
Es ist aber kompliziert wie wann welcher Vertrag dann wirklich geschlossen wurde:
siehe auch: Rücktritt vom Autokauf im Internet | Rechtsanwalt Florian Wehner (kanzleiwehner.de)
Aber da hilft wirklich ein Rechtsbeistand, wenn keine gütliche Einigung abzusehen ist... (oft reicht schon das erste Schreiben )
Soweit zum gefährlichen Halbwissen...