Beiträge von LT35

    Moin

    Was ich mich frage: warum schreibt man sowas dann überhaupt rein? Wie ist das Meeting dazu abgelaufen? Warum hat da keiner gefragt "Wie wollen wir das denn prüfen und wer hier im Raum nutzt auch nur einen PP-Account für sich und seine/n Mann/Frau?" ...

    Geh mal davon aus, dass der Punkt in dieser oder ähnlicher Form durchaus jemandem aufgefallen ist, denn diese Vertragskonstruktion richtet sich ja nur noch an Privatnutzer. Möglicherweise will man den Fall aber gar nicht prüfen, aber auch keine dezidierte Ausnahme von der Regel formulieren (die dann entweder wieder Interpretationsspielraum für ähnlich gelagerte Fälle läßt, oder ob zu detaillierter Beschränkung alles andere ausschließt und auch zu Diskussionen führt).


    Das dürfte wohl auch nicht nötig sein.


    Die Beschränkung des Dienstes auf den persönlichen Gebrauch beschränkt die tatsächliche Nutzung nicht nur auf die (eine) Person, sondern auf den persönlichen Zweck, der kein gewerblicher / kommerzieller sein darf. Die gemeinsame Nutzung von Konten schließt man hier allerdings aus.


    Die sehr kurze Aufzählung unter 7.1 beginnt zwar mit „insbesondere“, was sie als nicht abschließend qualifiziert, untersagt darin dann aber „die Verwendung oder gemeinsame Nutzung einer einzigen RFID-Karte für das regelmäßige Laden von mehr als einem Fahrzeug“.


    Das Verbot der regelmäßigen Nutzung schließt die gelegentliche Nutzung (auch) für mehr als ein Fahrzeug nicht aus. Hätte man das hier gewollt, stünde das „regelmäßig“ da nicht. Wollte man eine „gemeinsame Nutzung“, also von mehr als nur dem Kunden (der andere Vertragspartner ist Elli und der nutzt weder das Kundenkonto noch dessen Karte für Ladevorgänge, kann also nicht gemeint sein) komplett ausschließen, hätte man das anders formuliert. Hier wird aber nicht grundsätzlich die gemeinsame (Gemeinschaft -> Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Interesses , hier also Nutzung und das dazugehörige Laden des Autos) Nutzung der einzigen zum Vertrag gehörenden Karte untersagt, sondern nur das (noch dazu) regelmäßige Laden anderer Fahrzeuge damit.


    Damit darfst Du m.E. das Auto also nicht nur für den Umzug an z.B. Deinen Nachbarn verleihen (nicht vermieten) sondern ihm - in diesem Zusammenhang - auch die Ladekarte überlassen. Die Nutzung der App scheidet praktisch aus, dafür bräuchte er die Zugangsdaten. Bei der eigenen Familie oder partnerschaftlichem Umfeld würde ich den persönlichen Gebrauch sowieso als gegeben ansehen, mit der o.g. Ausnahme des regelmäßigen Ladens anderer Fahrzeuge.


    Gruß

    K.R.

    Moin

    Man stelle sich mal vor, ich müsste daheim zwei Verträge mit der Telekom abschließen, damit meine Frau und ich von den Genuss von deren Internetzugang kommen...

    Ganz so schlimm war es nicht, aber bei deren frühen DSL-Flat-Tarifen war eine Netzwerkverteilung mit mehr als einem Endgerät hinter dem Modem m.E. vertraglich auch nicht zulässig.


    „Am Leben vorbei“ mag sein, wenn man die Umsetzung der eigenen AGB denn so stringent vornehmen würde, wie es Anschein haben soll. Daran fehlt mir aber bei der familiären / partnerschaftlichen Nutzung innerhalb eines Fahrzeuges (je Vertrag) etwas der Glaube.


    Gruß

    K.R.

    Moin

    Ist damit eine gemeinsame Nutzung gegeben, wenn User X den Powerpass gebucht hat und seine Frau mit der Ladekarte im Auto lädt? :/

    Eng ausgelegt ist das eine getrennte Nutzung, weil Deine Frau „eine Dritte“ ist (also keiner der beiden Vertragspartner).


    Den Fall kann man aber nicht prüfen, es sei denn, Du lädst parallel und zeitgleich via App noch woanders und dann wäre ohnehin klar, dass Du noch andere Fahrzeuge belädst, was ja nicht Vertragsbestandteil ist. Ansonsten ist ja nicht feststellbar, wer die Karte nun davor hält und theoretisch könntest Du ja daneben stehen.


    Die 300kW stehen ja auch schon länger drin und dürfte sich an auffällige Kandidaten bei Ionity richten. Oder wo gibt’s noch günstiges Roaming mit Elli ? Aral Pulse kostet mit denen zwar auch weniger als z.B. mit EnBW, aber auch nicht weniger als mit EWEgo.


    Gruß

    K.R.

    Moin

    In der Regel sind Kilometerzähler genauer als die Geschwindigkeitsanzeige...

    Müssen sie im Zweifel auch sein, es sind nur 4% Abweichung zulässig, im Gegensatz zum Geschwindigkeitsmessgerät (O-Ton StVZO) aber in beide Richtungen.


    Ebenfalls §57 StVZO Abs. 3 Satz 2


    Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.


    Gruß

    K.R.

    Moin

    Ich meine mich in meinen alten, grauen Gehirnzellen zu erinnern, dass eine Tachoabweichung von 20 oder 25 % nach oben keinen gravierenden Mangel darstellt. Muß ich vor Urzeiten mal irgendwo gelesen haben. :/

    Ab Zulassung 1992 siehe RL 75/443/EWG Nr. 4.4.4


    EUR-Lex - 31975L0443 - DE


    Die Richtlinie ist von 1975, bis Deutschland sowas dann umsetzt, dauert es ja gelegentlich.


    Im Anhang zu §57 StVZO wird dann auf die o.g. Richtlinie verwiesen (https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anhang.html)


    Für ältere Schätzchen galt m.E. 7% vom Skalenendwert.


    Gruß

    K.R.

    Bin aber nicht ganz sicher, ob es ganz genau die gleiche Bezeichnung ist.


    Continental 235/50 R20 104T XL TL UltraContact NXT XL FR CRM Evc

    Sieht so aus, oder ?


    Das FR steht nur für die bei manchen Größen vorhandene Rippe am Felgenhorn und das CRM für die Verwendung von Polyesterrecyclat (Du fährst also auf alten PET-Flaschen ;) ).


    Gruß

    K.R.

    Moin

    Die ersten 50er haben nicht die Austattungslinie Loft, keine Mittelarmlehne usw. Keine Rückfahrkamera. Später, ab Modelljahr 2023 oder wann war das?, gab es das dann.


    Die Basisausstattung (Design Selection) für den iV50 war Studio und die gab es wohl auch nur für diesen, nicht für die iV60/80. Lieferbar für den iV50 war auch noch die Austattungslinie „Loft“, das ist die Basis für die anderen Modelle (außer RS). Die anderen Linien (Lodge, Lounge, Sportline, Suite, Eco Suite) gab es für den 50er nicht.


    Es gab den iV50 (wie in den ersten Monaten auch die iV60/80) mit einer auf 50kW begrenzten Schnellladeleistung. Für einige hundert Euro Aufpreis gab es mindestens beim iV60/80 auch die höhere Leistung (irgendwas um die 120 kW) und für diese beiden Modelle kann man das auch immer noch nachkaufen (gibt zwei Bestellnummern dafür). Für den iV50 kann man das - jedenfalls offiziell - nicht freischalten. Ob es inoffiziell möglich ist, entzieht sich meiner Kenntnis.


    Aufgrund nicht lieferbarer Bauteile wurde der iV50 zwischenzeitlich aus dem Programm genommen (und die Kunden damit auf die teureren iV60 verwiesen).


    Spätestens in den „Technischen Daten aus Februar 2023“ taucht der iV50 dann mit einer Ladeleistungsangabe von „ca. 110kW“ wieder auf und im Angebot dann wohl ab April 2023, jetzt als „Loft“ und über 6000€ teurer als das abgespeckte 2021er Angebot.


    Skoda_Enyaq_iV_50_ab_39.990_Euro_bestellbar_26Mar03.pdf


    Die technischen Ausstattungspakete wie „Clever, Plus, Advantage, Maxx“ gibt es nicht von Anfang an, sondern m.E. ebenfalls erst in 2023 oder ab dem Modelljahr 2023, wobei das auf den Bestellzeitpunkt abstellt. Da die Lieferzeiten teilweise ewig und drei Tage dauerten, findet man dann auch irgendwelche Kombinationen, die nicht diesen späteren Ausstattungspaketen entsprachen.


    Nur am Rande: Der iV80 mit und ohne x wurde in der KW43 / 2023 durch den 85 ersetzt (und damit dann auch die Software von 3.x auf 4.x geändert) , der iV60 blieb bis zur KW22 / 2024 auf dem vorherigen Stand und wurde dann durch den 60 (mit Software 4.x) ersetzt.


    TD-ENYAQ-iV-MY2023.pdf      Preise_und_Ausstattungen_Enyaq_iV_2023.pdf


    Gruß

    K.R.


    Nachtrag: Modelljahr (?) 2022


    Enyaq__#_60_2022_Preise_und_Ausstattungen.pdf