Petition: Stoppen Sie den Preiswucher an öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektroautos!

  • Das hier hatte ich nicht so recht verstanden:

    Screenshot_20250429_143947_Chrome.jpg


    Warum legt der Generalanwalt dem EuGH nahe, sich nur auf die eingereichten Fragen zu beschränken? Das Thema soll doch möglichst gründlich geklärt werden. Daran sollte doch auch der Generalanwalt ein Interesse haben!? Nur gut, dass sie darauf nicht eingegangen sind. Oder übersehe ich etwas? Womöglich hätte es dann noch weitere Klagen gegeben... 🤔

    Technisch hätte er Recht haben können. Wenn du eine Klage einreichst, muss diese Klage spezifisch sein.

    Wenn du deinen Nachbarn beklagst, weil er eine Ruhestörung betreibt, kannst du in diese Klage nicht auch noch reinpacken, dass er irgendwann falsch geparkt hat....



    Das heisst, du klagst einen Punkt (und nur diesen) ein. Mutmasslich sachfremde Themen müssen nicht behandelt werden. Da der EuGH aber einen Zusammenhang sah, hat er das so entschieden.

  • Mag richtig sein, aber dann hätte der Generalanwalt auch einfach nichts dazu sagen brauchen. So hat es für mich "ein Geschmäckle"...

  • Mag richtig sein, aber dann hätte der Generalanwalt auch einfach nichts dazu sagen brauchen. So hat es für mich "ein Geschmäckle"...

    nein, er war ja formal korrekt. Weil das ganze aber weitreichender ist hat das EuGH ihn "korrigiert".

  • Warum legt der Generalanwalt dem EuGH nahe, sich nur auf die eingereichten Fragen zu beschränken?

    Wenn ich Gerichtsgutachten schreibe, bekomme ich einen Fragenkatalog und darf mich im Gutachten auch nur und ausschließlich zu diesen Fragen äußern. Wenn ich z.B. schreibe "Darüber hinaus habe ich noch folgende Mängel festgestellt: ...) wird mir das sofort von der dadurch belasteten Partei als Befangenheit ausgelegt. Selbst wenn ich mir denke, "welcher Depp hat denn die Fragen aufgeschrieben?" (was meistend der Fall ist), behalte ich das für mich und halte mich ausschließlich an die von Juristen (Nichttechnikern) gestellten Fragen.

  • Hannes1971

    Genau, also brauchst du eigentlich keinen expliziten Hinweis darauf, dass du dich doch bitte nur um die gestellten Fragen kümmern sollst.


    Bezüglich des Falles: Könnte sich denn das OLG nun querstellen und sagen, dass es die über die konkreten Fragen an das EuGH hinaus getätigten Äußerungen zwar zur Kenntnis nimmt, diese aber ansonsten ignoriert? 🤔

  • Wenn ich Gerichtsgutachten schreibe, bekomme ich einen Fragenkatalog und darf mich im Gutachten auch nur und ausschließlich zu diesen Fragen äußern. Wenn ich z.B. schreibe "Darüber hinaus habe ich noch folgende Mängel festgestellt: ...) wird mir das sofort von der dadurch belasteten Partei als Befangenheit ausgelegt. Selbst wenn ich mir denke, "welcher Depp hat denn die Fragen aufgeschrieben?" (was meistend der Fall ist), behalte ich das für mich und halte mich ausschließlich an die von Juristen (Nichttechnikern) gestellten Fragen.

    Bei mündlichen Verhandlungen kommt ja häufig dann der Ausruf "Bitte halten Sie sich an die gestellte Frage/das Thema"...

  • Hannes1971

    Genau, also brauchst du eigentlich keinen expliziten Hinweis darauf, dass du dich doch bitte nur um die gestellten Fragen kümmern sollst.


    Bezüglich des Falles: Könnte sich denn das OLG nun querstellen und sagen, dass es die über die konkreten Fragen an das EuGH hinaus getätigten Äußerungen zwar zur Kenntnis nimmt, diese aber ansonsten ignoriert? 🤔

    Das kommt auf die Ausfertigung an. Der EuGH urteilt dann über die Frage, die ein mitgliedstaatliches Gericht an ihn gerichtet hat. Der Aufbau der Entscheidung richtet sich danach, ob die Vorlagefrage eine Auslegungsfrage oder eine Gültigkeitsfrage ist. Liegt eine Auslegungsfrage vor, so stellt der EuGH in den Entscheidungsgründen detaillierte Auslegungskriterien auf und erläutert diese. Dies soll dem vorlegenden nationalen Gericht die Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Norm mit den unionsrechtlichen Normen ermöglichen. Im Tenor des Urteils gibt der EuGH die Auslegung der entsprechenden EU-Norm vor. Die Anwendung dieser Auslegungskriterien auf den. zur Entscheidung stehenden Sachverhalt obliegt jedoch allein dem vorlegenden Gericht.

    Betrifft die Vorlagefrage eine Gültigkeitsfrage, so überprüft der EuGH die Rechtmäßigkeit der Unionshandlung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem (primären) Unionsrecht Im Tenor des Urteils stellt der EuGH die Gültigkeit oder Ungültigkeit des vorgelegten Rechtsakts fest.

  • Daran sollte doch auch der Generalanwalt ein Interesse haben!? Nur gut, dass sie darauf nicht eingegangen sind. Oder übersehe ich etwas? Womöglich hätte es dann noch weitere Klagen gegeben... 🤔

    Es gibt in dem Fall zwei verschiedene Konstellationen.

    Die aktuelle Konstellation dürfte sein, dass eine Konzessionen über eine öffentliche Ausschreibung vergeben wird. Hier dürfen im Nachgang Änderungen vorgenommen werden, wenn sich dadurch keine größeren Änderungen am Gesamtvertrag ergeben.

    Im Falle der Konzessionen der Autobahn GmbH an Tank&Rast handelt es sich aber um solche, die niemals ausgeschrieben werden mussten, weil das damals eine Inhouse-Vergabe war, die weder damals noch heute dem Vergaberecht unterlagen. Die Entscheidung, grundsätzlich eine Konzessionsänderung auch bei diesen Vergaben zu erlauben, ist erlaubt und halte ich auch für richtig. Allerdings will der EuGH die Spielregeln für heutige Vergaben angewendet sehen. Ansonsten könnte man damit verschiedene Sachen ausdribbeln.


    Das Ergebnis dürfte sein, dass das OLG Düsseldorf tiefer prüfen muss und für alle Beteiligten keine Rechtssicherheit herrscht. Ergebnis dürfte weiter sein, dass an Autobahnraststätten weiter keine neuen Ladesäulen aufgestellt werden.

    Als Gericht würde ich schauen, ob einer der drei Punkte nicht erfüllt ist.

    Skoda Enyaq iV 80X: 08/22, Wärmepumpe, AHK, "Schwarzbraun ist die Haselnuss" --> außen schwarz, braunes Leder (ecoSuite)

    Plus: Convenience, Fahrassistent, Infotainment

    Basis: Klima, Licht&Sicht, Sitzkomfort

  • Tank&Rast selbst ist ja schon ein unsägliches Kapitel (staatliches Unternehmen, das privatisiert wurde; Kunden zahlen überteuerte Preise aka Abzocke mit Essen, Tanken und WC).


    Das Laden an den Autobahn kam durch das Schnellladegesetz, was die Koalition aus Union und SPD 2021 verabschiedet haben. Die hätten Ladesäulen an Raststätten neu ausschreiben können. Pächter der Flächen ist Tank&Rast. Der Anbieter hätte dann wieder einen Nutzungsvertrag mit Tank&Rast machen müssen. Ob Tank&rast das so einfach geduldet hätte, keine Ahnung. Vllt. hätte es dann einen Rechtsstreit mit Tank&Rast vs. BRD gegeben. Deshalb war die Idee, die Konzession von Tank&Rast zu erweitern, eigentlich nicht schlecht. Allerdings hätte man dort Vorgaben machen müssen.

    - Lose wie beim Deutschlandnetz (keine lokalen Kartelle)

    - ein Anbieter darf maximal 30% der Ladepunkte betreiben


    Aber was wäre das Zuschlagskriterium gewesen? Aus Nutzerperspektive wäre der niedrigste Ladepreis wünschenswert. Aber wie soll ein Anbieter das garantieren.

    Sollte Tank&Rast am Ende freie Hand bekommen, würde es mich nicht wundern, wenn die einem oder zwei Anbietern den Zuschlag geben, der ihnen pro kWh am meisten zahlt. Und am besten dann quasi Kartell. EnBW und Aral.

    Skoda Enyaq iV 80X: 08/22, Wärmepumpe, AHK, "Schwarzbraun ist die Haselnuss" --> außen schwarz, braunes Leder (ecoSuite)

    Plus: Convenience, Fahrassistent, Infotainment

    Basis: Klima, Licht&Sicht, Sitzkomfort

Liebe/r Besucher/in des Enyaq-Forum. Wir würden uns freuen, wenn du etwas zum obigen Thema beitragen möchtest.

Hier klicken, um ein kostenloses Benutzerkonto im Enyaq Forum anlegen

Bereits 12237 Mitglieder sind dabei und tauschen erste Informationen rund um das neue Elektro SUV Enyaq von Skoda aus! Viel Spaß :)