Beiträge von Enyaq-Neuling

    Ein wenig OT, aber vielleicht doch dazu passend:

    Ich kann nicht verstehen, weshalb die vorderen USB-Buchsen so tief in der Mittelkonsole verschwinden (die findest quasi nicht), während die hinteren plan am Gehäuse sind. Steckst du da einen USB drauf, darfst dich nicht wundern, wenn die Kids die mit den Füßen abtreten. Das gleiche ja auch für die 230 V Dose.

    Welcher Ingenieur denkt sich so einen Schei.... aus?

    War bestimmt Cariad!!!11!!!!!1!1!11111!!!!

    Gibts da eigentlich Neuigkeiten... Wenn nein, warum nicht? Klassische Motoren wurden seit alters her getunt und beim Elektro gehts nicht? Wäre doch einfacher, um es mal flapsig zu formulieren.....

    Hannes1971

    Genau, also brauchst du eigentlich keinen expliziten Hinweis darauf, dass du dich doch bitte nur um die gestellten Fragen kümmern sollst.


    Bezüglich des Falles: Könnte sich denn das OLG nun querstellen und sagen, dass es die über die konkreten Fragen an das EuGH hinaus getätigten Äußerungen zwar zur Kenntnis nimmt, diese aber ansonsten ignoriert? 🤔

    Das kommt auf die Ausfertigung an. Der EuGH urteilt dann über die Frage, die ein mitgliedstaatliches Gericht an ihn gerichtet hat. Der Aufbau der Entscheidung richtet sich danach, ob die Vorlagefrage eine Auslegungsfrage oder eine Gültigkeitsfrage ist. Liegt eine Auslegungsfrage vor, so stellt der EuGH in den Entscheidungsgründen detaillierte Auslegungskriterien auf und erläutert diese. Dies soll dem vorlegenden nationalen Gericht die Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Norm mit den unionsrechtlichen Normen ermöglichen. Im Tenor des Urteils gibt der EuGH die Auslegung der entsprechenden EU-Norm vor. Die Anwendung dieser Auslegungskriterien auf den. zur Entscheidung stehenden Sachverhalt obliegt jedoch allein dem vorlegenden Gericht.

    Betrifft die Vorlagefrage eine Gültigkeitsfrage, so überprüft der EuGH die Rechtmäßigkeit der Unionshandlung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem (primären) Unionsrecht Im Tenor des Urteils stellt der EuGH die Gültigkeit oder Ungültigkeit des vorgelegten Rechtsakts fest.