Beiträge von Rumpelkammer
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Die Frage kam in mehreren Threads immer wieder mal direkt oder indirekt auf. Ich versuche in diesem Thread eine Erklärung zu liefern.
Die Autobahnraststätten wurden früher von einer bundeseigenen Gesellschaft betrieben. Diese wurde dann privatisiert. Tank&Rast hat heute die Konzession zum Betrieb für fast alle Autobahnraststätten. Eigentümer von Tank&Rast sind heute Investoren.
Gibt man bei Google oder YouTube "Tank&Rast" ein, findet man ganz schnell zahlreiche Artikel und Videos zur Monopolstellung von Tank&Rast und Kritik. Ein Hauptkritikpunkt sind die teuren Preise für Kraftstoffe und Essen.
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Die Autobahn GmbH des Bundes hat die Konzession mit Tank&Rast dann erweitert. Fastned und Tesla haben im Rahmen eines Nachprüfverfahrens gegen diese Vergabe Widerspruch eingelegt. Nachdem dieser im Juni 2022 verworfen wurde, erfolgte dagegen eine Beschwerde, die vor dem OLG Düsseldorf verhandelt wird. Das Gericht hat sich im Juni 2023 an den EuGH gewandt, ob die Erweiterung vergaberechtlich zulässig ist (Pressemitteilung OLG Düsseldorf: https://www.olg-duesseldorf.nr…hnelladesaeulen/index.php, Beschluss OLG Düsseldorf: https://curia.europa.eu/juris/…=first&part=1&cid=2370126, Artikel zum Beschluss: https://www.lto.de/recht/nachr…u-recht-elektromobilitaet).
Obwohl sich die Autobahn GmbH bzw. Tank&Rast vor Gericht in ihrer Argumentation siegessicher geben (siehe Beschluss vom OLG Düsseldorf), haben sie laut F.A.Z. im März 2024 Maßnahmen für den Fall einer Niederlage getroffen (Paywall F.A.Z.: https://www.faz.net/aktuell/wi…-verzoegert-19595720.html, inhaltliches Zitat des Artikels: https://www.electrive.net/2024…tur-endet-wohl-erst-2025/). Hintergrund ist ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der EU-Kommission, das die Erweiterung der Konzession an Tank&Rast als rechtswidrig sieht. Deshalb will man keine weiteren Schnellladesäulen an Autobahnraststätten neu bauen bis Rechtssicherheit herrscht.
Im Juli 2024 kam es zur Verhandlung vor dem EuGH (AZ C-452/23, https://curia.europa.eu/juris/…&lgrec=de&lg=&cid=2355011).
Es wird mit einem Urteil des EuGH im Jahr 2025 gerechnet. Danach muss dann das OLG Düsseldorf urteilen. Es bleiben zwei (realistische) Szenarien, die beide für eine weitere Verzögerung sorgen werden.
Szenario #1: Vergabe zulässig
Dafür wird man zumindest für den Bau das Urteil des OLG Düsseldorf abwarten. Realistisch muss man davon ausgehen, dass das Urteil nicht vor Sommer/Herbst 2025 fällt.
Die Zeit zwischen dem Urteil EuGH und OLG könnte man allerdings nutzen, um die Pläne zu aktualisieren. Die Bedingungen haben sich in den letzten Jahren geändert (Zinsen, sinkenden Nachfrage, Deutschlandnetz, sonstiger Ausbau von Ladeinfrastruktur usw.). Realistisch scheint ein Baubeginn ab Frühjahr 2026.
Szenario #2: Vergabe unzulässig
Dann haben die Beteiligten schneller Rechtssicherheit. Trotzdem wird es keineswegs schneller gehen, Ladeinfrastruktur an Autobahnraststätten zu bauen.
Es bedarf dann einer europaweiten Ausschreibung und es braucht die Zeit, die Krücke mit dem alten Gesetz rückabzuwickeln. Es darf dabei angezweifelt werden, ob die Ausschreibung von der aktuellen Regierung - falls diese dann noch im Amt ist - vor der Bundestagswahl auf den Weg gebracht wird. Wie schnell sich eine neue Regierung bildet, muss sich zeigen. Realistischer scheint ein Ausschreibungsbeginn im Jahr 2026. Nimmt man ein übliches Verfahren und rechnet einen Widerspruch bei der Vergabekammer ein, so dürften nennenswerte Bauaktivitäten erst 2027 geschehen.
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Für den Chef sind die laufenden Kosten (v.a. Leasingrate) interessant. Diese korreliert manchmal nicht mit dem BLP.
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Es wird auch darauf ankommen, ob irgendwelche zwielichtigen Gestalten wie bei den Corona-Testzentren und Corona-Hilfen Gelder für Anlagen beantragt haben, die es so nicht gibt.
Sollte sich herausstellen (Stichproben, Ermittlungen durch Staatsanwaltschaften etc.) das hier getrickst wurde, dürften die Kontrollen tiefer gehen.
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Ich nehme an, dass du Windows benutzt, dafür brauchst du einen ssh-Client wie bspw. PuTTY, um dich auf dem Schächtelchen anzumelden. (Anwesende Windows-Nutzer mögen mich korrigieren, sollte man PuTTY nicht mehr oder was anderes benötigen.)
Putty ist wahrscheinlich das bekannteste Tool für SSH-Verbindungen.
Es gibt aber auch mit Windows Boardmitteln: PowerShell.
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Wo stehen da Bußgelder, oder das Recht, Preisdifferenzen einzufordern?
Da sagt Dir dann der Vermieter (obwohl Du oben von Nicht-Wohngebäuden sprichst): „Bei mir würde der Strom 1,50 je kWh kosten. Dann bekommt er also Geld von Dir, wenn Du günstiger lädst, nicht bei ihm?
Bis zu 10.000 € Bußgeld von staatlicher Seite.
Als Mieter kürze ich dann halt den Mietzins für den Mangel.
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Bei Nicht-Wohngebäuden ist eine weitere Veschärfung bis 2027 vrogesehen (https://www.elektromobilitaet.nrw/infos/geig/).
Als juristischer Laie würde ich dreist argumentieren:
Wenn keine Ladeinfrastruktur zur Verfügung steht, kann ich entweder die Gesamtkosten oder den Differenzbetrag (Wallbox: 30ct, EnBW Adhoc: 89ct) dem Vermieter in Rechnung stellen.
Frage ist halt, ob man nicht durch ein freundlichen Gespräch mit dem Hinweis auf das Bußgeld mehr erreicht.
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Aus Kundensicht kann man nur hoffen, dass die freigewordenen Ressourcen auf die Verbesserung des bestehenden Systems (Batterievorkonditionierung, Berücksichtigung Topographie für Ladeplanung. Routenplanung mit individuell auswählbaren ladeanbieter).
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Wollt das mit Aral mal ausprobieren, da kommt in den tiefen dann ne Fehlermeldung, dass die Microsoft Azure Cloud wegen technischer Probleme nicht verfügbar ist und die Mitgliedsnummer nicht gecheckt werden kann

Wenn ich mich durch den Kritis-Fragebogen (https://betroffenheitspruefung-nis-2.bsi.de/) des BSI klicke, wird es bei der Frage auf Seite 6 "Bietet das Unternehmen Waren oder Dienstleistungen an, die einer der in Anlage 1 der NIS-2-Richtlinie bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen ist?" lustig. Im verlinkten Dokument (https://www.bsi.bund.de/Shared…_blob=publicationFile&v=6) sind unter Energie/Elektrizität auch Ladeanbieter genannt (Betreiber von Ladepunkten, die für die Verwaltung und den Betrieb eines Ladepunkts zuständig sind und Endnutzern einen Aufladedienst erbringen, auch im Namen und Auftrag eines Mobilitätsdienstleisters). Die Anbieter werden sicher einen Umsatz von mehr als 10 Mio. machen. Ergo greift Artikel 4: Pflicht zur Umsetzung von Cybersicherheitsrisikomanagementmaßnahmen.
Ich bin mal gespannt, wie die ganzen Unternehmen argumentieren, um Azure und allgemein Microsoft-Produkte zu nutzen. Nachdem was da alles in den letzten Wochen und Monaten passiert ist ...
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Dann schreib Skoda direkt an. Die Vorgeschichte mit dem Händler würde ich dabei nicht erwähnen. Eher das du auf Berichte gestoßen bist, dass die öfter kaputt gehen. Hat der Taxifahrer nicht mittlerweile die dritten?
Kulanzantrag ist für den Händler immer mit Arbeit zu tun, für die er tendenzlich eher schlecht bis gar nicht bezahlt wird.