Die Gesetze sind gleich, die Interpretation aber nicht. Wenn im Text steht, dass sichergestellt werden muss, dass der Fahrer darüber informiert wird, fragen sich die Anwälte wie das von den Gerichten ausgelegt werden kann.
Also offensichtlich würde die Gerichte das nicht akzeptieren, wenn es irgendwo in den AGBs versteckt ist, das wurde in der Vergangenheit schon angefochten.
Offensichtlich reicht es auch nicht den Halter darüber einmalig zu informieren, weil der Fahrer kann ja immer wer anderes sein. Daher zeigt VW das bei jedem Start an.
Jetzt ist die Frage, wie lange muss ich die Info anzeigen, um sicherzugehen, dass auch wirklich jeder genug Zeit zum Lesen hatte. Das heißt im Stand darf der Bildschirm eigentlich nicht von alleine verschwinden, weil vielleicht braucht der Fahrer einfach länger bis alle Insassen und Gepäck sicher verstaut sind.
Und zuguter Letzt haben sich die Anwälte vermutlich gefragt, reicht es den Text anzuzeigen, oder muss ich auch verifizieren, dass der Fahrer das gelesen hat? Da sind die Anwälte von VW wohl zu einer anderen Einschätzung gekommen als das bei anderen Herstellern der Fall war. Diese Unsicherheit ist bei neuen Regelungen erstmal nichts ungewöhnlich. Über kurz oder langer gleichen sich die Hersteller da dann an.