noch einmal:
Ausgenommen vom Kumulationsverbot sind ….
- Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Prämie)
Und was hat das eine mit dem anderen zu tun? Das bedeutet erst einmal nur, dass die BAFA-Prämie auch neben einer THG-Prämie gewährt wird, "Kumulation" eben. Dennoch darf letztere zum Zeitpunkt der BAFA-Antragstellung noch nicht ausgezahlt (wohl aber beantragt) worden sein. Der Wortlaut ist da eindeutig.
Noch etwas ausführlicher ist es in der zugrundeliegenden Förderrichtlinie formuliert, in der es heißt: "Eine vorherige Antragstellung bei einer öffentlichen Stelle, die eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMWi geschlossen hat, ist unschädlich. Es darf noch keine Auszahlung für das Fahrzeug erfolgt sein, für das beim BAFA ein Antrag gestellt wird."
Und da man wenig Einfluss darauf hat, wie schnell eine Auszahlung erfolgt, ist der Hinweis völlig berechtigt, am besten erst die BAFA-Prämie und erst danach die THG-Prämie zu beantragen.