Beiträge von goofy1966

    Nein, das entfällt nur für neue Anlagen ab 01.01.2023. Alte Anlagen ändern sich steuerlich nicht.Bei Altanlagen fällt nur die 70%-Abregelung bis 10 kWp oder mit Smartmeter bis 30 kWp.

    Da muss ich dich leider korrigieren.

    Im Oktober 2022 wurde durch eine weitere EEG-Änderung beschlossen, dass auch die

    Bestandsanlagen bis 7 kWp diese Regelung nicht mehr einhalten müssen.

    Ältere Anlagen zwischen 7 und 25 kWp müssen dagegen auch über den

    Jahreswechsel hinaus die entsprechende Programmierung beibehalten.


    Quelle: Verbraucherzentrale

    EEG 2023: Das ändert sich für Photovoltaik-Anlagen | Verbraucherzentrale.de
    Photovoltaik ist wieder interessanter für private Haushalte. Dafür sorgen einige Änderungen im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das seit dem 30.…
    www.verbraucherzentrale.de



    Im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) ist eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus

    dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen für insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft vorgesehen.

    Die Befreiung soll gelten für vorhandene Photovoltaik-Anlagen

    ● auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak)

    Quelle:

    Ab 2023 entfallen Steuern für Photovoltaik-Anlagen
    Die Bundesregierung will mit dem Jahressteuergesetz 2022 unter anderem steuerliche und bürokratische Hürden bei Photovoltaik-Anlagen abbauen.
    www.tga-fachplaner.de

    goofy1966 du kannst dieses Jahr dann noch 20% Sonderabschreibung nutzen

    Sonderabschreibung?

    Wie und wofür?

    Ich habe mir für die PV-Anlage die gesamte MWST erstatten lassen und muss dafür meinen

    Eigenverbrauch versteuern. Geht die Sonderabschreibung dann auch noch zusätzlich?

    goofy1966 Das hatten wir schon an der einen oder anderen Stelle Daher nehme ich auch meine Anlage erst 2023 in Betrieb (ans Netz).


    Kannst Du mal noch bitte die Quelle angeben!


    Danke für den kompakten Text. So - inkl. der Aussage zur Abschlagszahlung- hatten wir das hier noch nicht. Daher Danke!

    Ich habs von einem Arbeitskollegen..

    in der Nachricht stand als Quelle:

    Feed: Höch & Partner

    Bereitgestellt am: Mittwoch, 26. Oktober 2022 10:01

    Autor: Thorsten Kühn

    Betreff: Umsatzsteuer & Co. – Maßnahmen zur Entlastung und Förderung


    Meine Anlage ist schon in Betrieb. Muss derzeit 1/4 Jährlich die Steuererklärung für den EIgenverbrauch angeben.

    Das entfällt ja auch für mich im nächsten Jahr.

    jepp, stimmt. Langstreckenfahrer

    Aber es werden nicht nur WKA abgeschaltet, auch PV-Anlagen und BHKW werden in die Kaskade einbezogen.

    Das mit dem Graustrom stimmt vom rechtlichen genauso.

    Denn wenn eine Wind-, PV-Anlage in die Vermarktung nach EEG geht,

    Bekommt Sie darüber eine Förderung.

    Wenn der Strom dann noch als Grünstrom verkauft werden würde,

    dann wäre es eine Doppelförderung, die vom Gesetzgeber her nicht zulässig ist.

    Hallo,

    ich habe hier etwas für Besitzer von PV-Anlagen.

    Hoffe das es noch keiner vor mir hier gebracht hat...gg


    II. Geplante Umsatzsteuerbefreiung auf Lieferungen von Solaranlagen und zugehörige Batteriespeicher bis 30 kWp

    Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Drucksache 20/3879; Stand 10.10.2022) sieht die Einführung eines Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 vor. Die Befreiung soll auch für die wesentlichen Komponenten und der Batteriespeicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, gelten.

    Voraussetzung für die Anwendung der Nullsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 3 UStG-E ist es, dass die Photovoltaikanlage gemäß der Anmeldung im Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp hat und die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

    Die Finanzverwaltung NRW weist darauf hin, dass in Fällen, in denen im Jahr 2022 Anzahlungsrechnungen unter Anwendung des Regelsteuersatzes in Höhe von 19% erstellt wurden, diese mit der Schlussrechnung bei Abschluss der Installation nach dem 01.01.2023 korrigiert und der Nullsteuersatz auf die gesamte Leistung anzuwenden ist.

    Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) erlaubt es den Mitgliedstaaten aufgrund einer Ausnahmeregelung in Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug oder einen unter dem Mindestsatz von 5% liegenden Steuersatz auf bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen des Anhang III anzuwenden. Darunter fallen auch gemäß Nummer 10c des Anhang III die Lieferung und Installation von Solarpaneelen. Ob die die geplante (Mit-)Befreiung der zugehörigen Batteriespeicher insoweit beanstandet wird oder eine Klarstellung in der Richtlinie erfolgt, bleibt abzuwarten.


    III. Einkommenssteuerbefreiung für Betreiber von Solaranlagen auf Wohn- und Gewerbeimmobilien geplant

    Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Drucksache 20/3879; Stand 10.10.2022) sieht zugleich eine Befreiung von der Einkommenssteuer (§ 3 Nr. 72 EStG-E) für Betreiber von Photovoltaikanlagen auf oder an Einfamilienhäusern bis 30 kWp für Einkünfte ab dem 01.01.2023 (§ 51 Abs. 4 Satz 27 EStG-E) vor. Das gleiche gilt für Mehrfamilienhäuser, wenn die Photovoltaikanlage 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Die bisher vorgesehene Maximalschwelle von 100 kWp pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) befindet sich im Hinblick auf den Wegfall der 100 kWp-Begrenzung für Mieterstromanlagen im EEG 2023 noch in der Diskussion.

    Die Steuerbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms und dem Inbetriebnahmedatum der Anlage gelten. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei.

    Zweck der Änderungen ist der Abbau bürokratischen Aufwandes für private Anlagenbetreiber, die bisher eine Einnahm-Überschussrechnung erstellen mussten oder zum Zwecke des Vorsteuerabzuges einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UstG) vorgenommen haben.

    Somit könnten zukünftig auch vermögensverwaltende Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile durch eine gewerbliche Infektion der Vermietungseinkünfte befürchten zu müssen.

    Ach, dann stimmt auch nicht, dass der teuerste Anbieter den Preis für alle Stromerzeuger generiert

    Wie @psy schon sagte, das ist die Merit Order.

    Hier werden so lange Stromerzeuger geordert, bis der Bedarf gedeckt ist.

    Der letzte der reinkommt, bestimmt den Preis für alle.

    Stimmt!

    Hier übrigens nachzulesen. https://de.wikipedia.org/wiki/Merit-Order

    Aber als die Preise niedrig waren, hat das auch niemanden gestört.

    Warum jetzt?

    An dem Verfahren hat sich so gar nichts geändert.

    Solange der Strompreis an der Börse gehandelt wird, und die teuerste Erzeugung zählt, Windkrafträder abgeschaltet werden damit ja die Gasturbinen laufen und die Regierung dagegen nichts macht wird der Preis weiter steigen. Wenn das so stimmt wie es.

    https://reitschuster.de/post/l…yfQJ0YQdZghGBF424cPOn1Uso

    Also zu dem Bericht den du da verlinkt hast, was dort geschrieben steht ist der absolute Bullshit.

    Ich arbeite in der Direktvermarktung solcher Anlagen. Und habe auch mit dem Börsenhandel zu tun.

    Er schreibt, die Politik zwingt die Anlagen an die Börse. Stimmt nicht.

    Wir haben im Moment einen Run von Anlagenbetreibern, deren Anlagen vor 2016 gebaut wurden und

    somit NICHT der Vermarktungspflicht unterliegen. Sie wollen von dem hohen Börsenniveau

    profitieren! Die Börsenpreise werden auch nicht ausschließlich aus Angebot und Nachfrage generiert.

    Es spielt zum Beispiel mit, welchen Wasserstand die Flüsse in Deutschland haben, wo Brennstoff für Kraftwerke per Schiff transportiert

    werden. Da sind so viele Komponenten... ich kenne selber nicht alle.

    Unser Schwesterunternehmen ist ein recht großer Netzbetreiber in Deutschland.

    Und ich weiß ganz sicher, dass die Windkraftanlagen NICHT abgeregelt werden, damit irgendwelche Gaskraftwerke laufen.

    Das hätte nämlich schlechte wirtschaftliche Folgen für diesen Netzbetreiber.

    Man sollte mit der Verbreitung solcher Schriften vorsichtig sein, wenn man sie selber nicht prüfen oder verstehen kann!!!!

    Die Module sind meines Wissens nicht so das große Problem.

    Schwieriger zu bekommen sind Wechselrichter und Speicher.

    Ich wollte meinen Speicher noch etwas aufstocken, aber die

    sind nicht nur nicht lieferbar, sondern nicht mal mehr bestellbar.

    Ich habe im Februar 22 unsere Bestandsanlage mit 7,8 kWp durch eine

    Anlage mit 9,48 kWp mit Speicher von 12,78 kWh erweitert.

    Der Speicher wurde aber erst Anfang Mai geliefert.


    Gekostet hat mich der Spaß ca 23.000

    bei kompletter Selbstmontage mit Aufständerung.


    Ineteressieren würde mich mal die öfters genannte Versicherung.

    Wogegen ist man versichert und was kostet sowas?

    Wegen Wartung.... was lasst ihr da so warten?

    Ich warte immer bis ein Fehler auftritt.... :-O