PaulderPON :
Das ist ganz einfach: Der Garantiegeber bestimmt, was Garantieleistung ist!
Dagegen bestimmt der Gesetzgeber, was Gewährleistung ist.
Beides hat Überschneidungen. Zum Beispiel: Die Werkstatt tauscht ein Teil auf Garantie durch den Hersteller (Garantiegeber). Dann wird das Teil und die Leistung (möglicherweise teilweise) durch den Garantiegeber bezahlt. Auf das Teil bekommt die Werkstatt aber auch eine Gewährleistung, die nicht an den Kunden weitergerecht werden muß, die es aber der Werkstatt ermöglichen kann, falls der Schaden erneut und während der Gewährleistungszeit, gegenüber dem Kunden Kulanz zu zeigen, auf die der Kunde aber in diesem Fall keinen Anspruch hat, da er ja eine Garantiereparatur erhalten hatte. Im Falle der teilweisen Übernahme, also ein Teil ist durch den Kunden gezahlt worden, dann besteht Anspruch auf Gewährleistung, den der Kunde gegenüber der Werkstatt hat.