Falsch. Zitier doch bitte mal den Teil der StVO, der das belegt.
Jein.
Nicht dass da Sachen durcheinander kommen.
Allgemeine Streckengeschwindigkeiten werden natürlich nicht aufgehoben (50 Stadt, 100 Nicht Stadt) ...
Wenn eine Beschränkung unterhalb der örtlich eigentlich geltenden Geschwindigkeit ausgewiesen ist (zb 30 "Lärmbelästigung" etc) statt 50 gilt diese 30 solange, wie sie nach jeder Kreuzung und/oder Einmündung wiederholt wird. Einzige Ausnahme: Die Einmündung und/oder Kreuzung hatte im vorhergehenden Streckenverlauf EBENFALLS 30 ausgewiesen.
Wir gehen jetzt mal vom Ur-Zustand aus: Du fährst einen Golf 1 von 1983 Ohne radio Ohne Landkarte, Navi, Handy etc:
Jetzt stell dir vor, du kommst zb als Münchner (oder jede andere Stadt) durch ein Kaff gefahren, wo du noch nie vorher warst. Gesetzlich weisst du: Stadt = 50.
Jetzt biegst du von der Alsenborner Strasse (30 weil Lärmschutz) auf die Kaiserslauterner Strasse ab (50 ohne besondere Beschilderung, weil Ortsstrasse), warst aber noch nie vor Ort vorher... Woher sollst du das wissen?