Auf die Idee kommen dann sicher auch noch welche. Das erfüllt dann aber zweifelsfrei den Tatbestand des Diebstahls und führt zu fristloser Kündigung. Hier ging es aber um die Versteuerung eines geldwerten Vorteils.
Das ist gar nicht so abwegig, sondern eher offensichtlich und naheliegend. So stellt das Szenario des kostenlosen Stromzapfens irgendwo mit Einspeisen daheim eines der grossen Hürden bei der Entwicklung der gesetzlichen Grundlage für das bidirektionale Laden in der Schweiz dar.