Ich habe nun auch mal die Neuwagen-Verkaufsbedingungen meines Händlers genau durchgelesen. Es handelt sich um die unverbindliche Empfehlung der Volkswagen AG aus dem Jahr 2016.
Hier mal meine Erkenntnisse daraus:
1. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins ... den Verkäufer auffordern zu liefern.... Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
2. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist ... eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Also auf deutsch:
1. Alles kann, nix muss (mein Post zuvor)
2. Wenn der Händler uns beispielsweise nicht mit fehlenden Kontingenten hinters Licht geführt hat, fällt die Chipkrise / globale Lieferkettenproblematik m.E. nicht in den Bereich leichte Fahrlässigkeit des Händler
3. Hier stellt sich die Frage, was eine angemessene Frist zur Lieferung in der heutigen Zeit (mein Punkt 2) ist
FAZIT
Ich persönlich bin für eine faire und partnerschaftliche Beziehung unter Kaufleuten, auch wenn ich nur von Beruf Kaufmann bin und in diesem Falle juristisch gesehen Verbraucher. Wenn überhaupt würde ich mit dem Händler sprechen und mit ihm entweder abstimmen, dass ich ihn zur Wahrung meiner Rechte in Verzug setze. Auf keinen Fall würde ich den mit einem solchen Schreiben "überfallen". Bei einem freundlichen Gespräch bietet er vielleicht von sich aus an, einen Leihwagen kostenlos zur Verfügung zu stellen oder hat noch andere Möglichkeiten, eine Kompensation vorzunehmen.
Miteinander reden hilft!