Wegen der Persönlichkeitsrechte/Recht am eigenen Bild sind die Aufnahmen verboten. Wenn nach einem Unfall die Polizei bei der Unfallaufnahme aber erkennt, dass die Unfallszenerie aufgenommen wurde, dann beschlagnahmt sie den Datenträger und wertet ihn aus.
Es gibt Gerichte die sind anderer Meinung:
Quelle: ADAC :
Urteil zur DC Nutzung
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 15. Mai 2018 (Az.VI ZR 233/17), dass selbst eine permanente, anlasslose Aufzeichnung einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein kann. Die Videoaufzeichnung ist trotz Verstoßes gegen das Datenschutzrecht im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit muss im Einzelfall jedoch eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden. Im Entscheidungsfall überwogen die Interessen des Klägers an der Verwertung der Aufzeichnung.
Weiter heißt es:
Begründet wurde die Verwertbarkeit unter anderem damit, dass sich der Beklagte durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetzt. Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts auch die häufig auftretende Beweisnot aufgrund der Schnelligkeit des Straßenverkehrs zu berücksichtigen.
Auch der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Gericht.
Die Diskussion hatte ich schon einmal versucht zu führen, ergebnislos. Soll jeder so sehen wie er mag, aber nicht die Sachlage verdrehen.
Jeder hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ich habe aber auch das Recht mein Eigentum zu schützen. Und wenn ich die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalte, Stichwort Ringspeichern und Loop Aufnahme der Videos, darf ich das auch!