Alles anzeigenIn § 57 Abs. 3 StVZO steht wörtlich geschrieben:
Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.
(Hervorhebung von mir, BTW das Geschwindigkeitsmessgerät aka Tacho ist Pflicht, steht in § 57 Abs. 1 StVZO)
Allerdings:
Wenn ein Wegstreckenzähler in dem der Bauartzulassung zugrundegelegten Typmuster fest drin war, muss er auch in allen in Verkehr gebrachten Fahrzeugen drin sein, sonst erlischt im Zweifel die Zulassung wegen Abweichung vom Typmuster. Notfalls brauchts dann halt ein Einzelgenehmigungsverfahren nach § 21 StVZO.
Ok. Ein Wegstreckenzähler ist nach §57 Abs. 3 StVZO also optional. Im gleichen Absatz steht, dass die angzeigte Wegstrecke höchstens 4% von der tätsächlichen Wegstrecke abweichen darf.
Daraus folgt doch, wenn die Wegstrecke NICHT angezeigt wird, ist der Wegstreckenzähler nicht erforderlich.
Bei Quattro wird der km-Zähler nicht angezeigt. Demnach dürfte es doch jetzt (in diesem Zustand) egal sein, oder der da ist oder nicht. Er muss nicht vorhanden sein; die Anzeige muss aber korrekt sein. Keine Anzeige, kein Problem.
Daraus ergibt sich dann gleich die Frage, inwiefern das Auto die Typzulassung verliert, wenn der angezeigte Werte nicht falsch ist. Es wird gar kein Wert angezeigt?
(Ich bin zwar auch der Meinung, dass die Zulassung dadurch gefährdet ist, aber wenn wir schon Haare spalten, dann wenigstens richtig.)