Beiträge von enopol

    Bei den Defekten, die die diversen Enyaqs hier zeigen, stellt sich mir persönlich die Frage nach dem OB der Garantieverlängerung gar nicht.


    Das ist zwar eine Frage der Gewährleistung, aber die läuft ja irgendwann aus. Mit einer Garantieverlängerung erübrigt sich da jede Diskussion.

    Deswegen habe ich die 3 Jahre und insgesamt 100tkm für knapp 1000€ angekreuzt....


    Mein aktueller Yeti, der die gleiche Werksgarantieverlängerung bekommen hatte und diesbezüglich jetzt in den letzten Zügen ist, hat diese Garantie nie benötigt, was bei sensationellen 83€ Aufpreis für 3 Jahre und 100tkm natürlich nicht schlimm ist.

    So eine günstige Werksgarantieverlängerung ist damals nur zustande gekommen, weil ich den Wagen als EU-Import gekauft hatte. Direkt von einem deutschen Vertragshändler, wäre damals ca das 10-fache fällig gewesen.


    Mit dem Enyaq geht das nicht, weil der dann nicht gefördert werden würde.....alles kann man halt nicht haben.

    Sorry, da habe ich Verwirrung gestiftet - ich hatte die Fahrzeuge beim Händler in Zahlung gegeben, also gilt die Regelung mit den gewerblichen Wiederverkäufern, der Vertrag endet bei Übergabe. Ich musste mich nicht damit auseinandersetzen, was bei Privatverkauf gilt.

    RRacing

    Ich habe bei beiden Fahrzeugen die Auszahlung bekommen, abgeschlossen hatte ich beim Neuwagenkauf, sprich das Geld gibts immer, egal, wann man abschließt.

    Das war aber eindeutig eine Versicherung, auch wenn die sich Anschluss-Garantie nennt.


    Wenn man ein Garantieverlängerung als Option bei der Konfiguration des Neu-Fz wählt, ist das eine "echte" verlängerte Werksgarantie, für die es keine Versicherungsscheine o.ä. gbt und die definitiv, wie die Standard-Werksgarantie auch, ausschließlich an das Fz und nicht an den Halter gebunden ist.

    Die ist Teil der Fahrzeugausstattung und taucht demensprechend, z.B. in der Aufttragsbestätigung für das Fahrzeug unter "Mehrausstattungen" inkl. Ausstattungskürzel auf.


    Zum Nutzen:

    je mehr Ausstattung, desto eher kann die erweiterte Garantie etwas nutzen. Wenn z.B. ein Schaden an Wärmepumpe oder sonstigen Komponenten, der umfangreicheren Kreisläufe bei Ausstattung WP, einen Defekt hat, finde ich eine 3 Jahre verlängerte Garantie ganz beruhigend.

    Lediglich das Getriebe und der Motor sind beim reinen E-Auto weniger komplex, als konventionelle Getriebe und Verbrennermotoren.


    PHEV würde ich dagegen quasi als "Königsklasse" für erweiterten Grantiebedarf einstufen. Kompliziertere Antriebe gibt es kaum.

    Der WLTP-Test für E-Autos unterscheidet sich von dem Test für Verbrenner und dass die im WLTP-Verfahren ermittelten Werte nichts mit individuell erreichbaren Werten zu tun haben, ist zwangsläufig der Fall....

    Darüber müssen wir an dieser Stelle ganz bestimmt nicht diskutieren.

    Das gilt für Verbrenner und E-Autos.


    Die Art der WLTP-Reichweitenermittlung für E-Autos ist für Verbrenner dagegen nicht anwendbar und daher auch nicht direkt vergleichbar.

    Der Akku wird beim WLTP letztendlich komplett leer gefahren und danach wieder voll geladen. Von daher kann man die tatsächlich geladene Energie mit der Energie in Relation setzen, welche die Batterie abgeben kann/abgegeben hat und dadurch den Verlust eindeutig bestimmen. Genau das wird beim WLTP gemacht und nur dadurch kann überhaupt der WLTP-Verbrauch (der ja die Verluste beinhaltet) bestimmt werden.


    Mit dem Dreisatz und dem kombinierten WLTP-Verbrauch plus Kenntnis der Netto-Batterie-Energie funktioniert das Berechnen der angebenen kombinierten WLTP-Reichweite aus ganz logischem Grund nicht:

    Der kombinierte WLTP-Verbrauchswert beinhaltet Verluste, die der bei der kombinierten WLTP-Reichweite, während des Tests ermittelte/errechnete "Bord"-Verbrauchswert nicht beinhaltet.


    Dieser "Bord"-Verbrauch wird in den Herstellerangaben nicht genannt. Ihn zu berechnen ist aber per Dreisatz ohne Probleme möglich, denn die WLTP-Reichweite wurde ja mit diesem Wert ermittelt und der Batterie-Netto-Energieinhalt der Batterie ist bekannt/ bzw. sollten die Angaben des Herstellers dazu stimmen.

    Mein Führerschein Kl.3 ist noch mal drei Monate älter als Deiner: 23.12.1971

    Und zu dem Hänger-Fahren: Meines Wissens nach gingen sogar 4 Achsen, solange die beiden Achsen des Hängers weniger als einen Meter auseinander stehen und somit als eine Achse gelten. Bin allerdings so ein Monstrum wie hier unten nie gefahren, kann man aber tatsächlich mit dem alten Führerschein Kl. 3 oder dem neuen CE mieten.

    [Blockierte Grafik: https://www.detlef-moll.de//images/fahrzeuge/lkw/lkw-zug-mieten.jpg]

    Soweit ich weiß, darf man mit BE auch "echte" mehrachsige Anhänger fahren und wer den alten 3er gegen die FS-Karte umgetauscht hat(te), besitzt automatisch u.a. den BE.

    Jedenfalls ist das bei mir der Fall

    Ich dächte im Prospekt steht von bis zur Reichweite, wenn Kunde dann nur bis liest.

    Ja, im Prospekt.......von Prospektwerten habe ich in diesem Zusammenhang nur nicht geschrieben.....


    Im Prospekt wird ein Fz-Typ beschrieben, wie z.B. der iV80. Da es den mit unterschiedlichen Ausstattungen gibt, die WLTP-relevant sind, gibt es keine andere Möglichkeit, als bei Reichweite und diversen anderen Werte mit "von bis" an zu geben.


    Wenn du dagegen eine Konfiguration durch führst, ist von einer bestimmten Ausstattung des Fz-Typs die Rede und dann steht dort nicht mehr "von bis"......

    ??? Aber die Ladeverluste, die hast du ja beim Laden... Das bedeutet doch nur, dass du, um deinen 58kWh Akku von 0 auf 100 zu bringen, nicht 58kWh aufbringen musst, sondern mehr. Die 58kWh des Akkus (bzw. den Prozentsatz, den du daraus nutzen möchtest 80/20 was weiß ich), die kannst du aber doch mit dem im Auto angezeigten Verbrauch in Reichweite umsetzen. Ladeverluste wirken sich doch nicht auf Reichweite aus, sondern nur auf den Geldbeutel. Oder habe ich das falsch verstanden?

    das hast du m.E. alles völlig richtig beschrieben.

    Es ging um die Behauptung, dass man durch die Kenntnis des Netto-Akku-Energieinhalts (in deinem Fall also 58kWh) und der Kenntnis des "kombinierten" WLTP-Verbrauchs, den der Hersteller angeben muss, die Reichweite berechnen könnte, die der Hersteller als "kombinierte" WLTP-Reichweite zusätzlich angibt.

    Wie ist deine Meinung dazu....?


    Die Reichweitenangabe von Skoda kommt nur mit einem (noch) besseren Verbrauchswert zustande, als er als WLPT-Verbrauchswert genannt wird. Die Gründe dafür hast du ja letztendlich genannt.

    Der fantastische Verbrauchswert, der für die Reichweitenangabe erforderlich wäre (beim iV80 z.B. ca 14,4kWh/100km), wird von Skoda nicht genannt.....und er muss offenbar leiderauch nicht genannt werden.


    Wenn der zusätzlich genannt werden würde, wäre es vielen Enyaq-Besitzern sicherlich klarer, weswegen sie selbst nicht auf die angegebene Reichweite kommen können.

    Wenn beide Verbrauchswerte genannt werden würden, die offenbar irgendwie mit "kombinierten" Werten gem. WLTP zusammen hängen, könnte sich der Kunde eventuell fragen, wie diese 2 unterschiedlichen Werte, trotz identisch gewählter Worte, zustande kommen können.


    Dann, nach einer Erklärung, wäre für den Kunden z.B. offensichtlich, dass der Enyaq von der Ladesteckdose bis zum Eingang am Motor keine 90% Wirkungsgrad hat. Vielleicht möchte man die Kunden mit solchen unliebsamen Geschichten nicht beaufschlagen und stattdessen, lieber weiterhin fantastische Reichweiten verkünden.

    Du willst es nicht begreifen, oder?

    Weshalb sollte Skoda oder Mercedes etwas erklären, was der Gesetzgeber verbockt hat? Das muss der Geseztgeber erklären - nicht die Autohersteller.
    Weshalb sollte sich der Gesetzgeber selbst Auflagen machen, wie du das forderst? Das WLTP-Verfahren ist transparent für jeden jederzeit abrufbar.

    Ich muss nicht "kapieren", wie deine Meinung dazu ist.

    Meine Meinung ist, dass Skoda (und andere Hersteller) durchaus etwas erklären könnten, was ohne entsprechende Vorabinfos nicht zu verstehen und daher für den Käufer relativ wertlos ist.


    und nein: das was dort gemixt wurde, muss ein potentieller Käufer m.E. nicht verstehen. Das ist m.E. zu kompliziert und es reicht nicht, auf das WLPT-Verfahren hin zu weisen.

    Die meisten würden die speziellen Verfahren für E-Autos vermutlich nicht mal finden....schau mal unter Wikipedia....


    Meine Meinung ist, dass eine irreführende Information zur Reichweite vom Gesetzgeber verhindert werden sollte, wenn die Hersteller es nicht für nötig halten, darauf ein zu gehen.

    Der Gesetzgeber regelt ja auch sonst alle Einzelheiten zu den Verbrauchsangaben, die die Hersteller machen müssen. Es wäre also nur konsequent, wenn man darauf achtet, dass der Verbraucher es auch einigermaßen nach vollziehen kann, denn für den normalen Verbraucher werden diese Angaben ja u.a. gemacht.

    Ich habe gerade meinen Führerschein angesehen, der ist vom 28.03 1972.

    Wir sind nun ein halbes Jahrhundert zusammen. :saint:


    Damals Klasse 3, kann (habe ich auch schon getan) Fahrzeuge die 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht aufweisen und maximal dreiachsige Züge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 12 Tonnen fahren. 8)

    Damit bist du quasi prädestiniert E-Autos als Zug-Fz zu fahren, die ja letztendlich alle zuviel Speck auf den Hüften (und in der Folge ein großes zul GG) haben.

    Jüngere Fahrer, die nur den B-Führerschein haben, können da eher Schwierigkeiten bekommen.


    Gerade mit dem Enyaq iV80x, der ca 2750kg zul GG aufweist und eine zul Anhängelast von 1200kg hat, wird das besonders deutlich.

    Mit Führerschein B wäre mit dem iV80x mit einem Anhänger der 750kg zul GG hat, definitiv Schluss.


    Selbst mit einem iV60 dürfte der B-Schein-Inhaber größere Anhänger ziehen, die auch real schwerer sind.

    Stimmt, die Grundaussage bleibt aber die Selbe und die Berechnung mathematisch identisch, egal ob die bereitgestellt Energiemenge inkl. oder exklusive Ladeverluste ist. Aber ja das Ergebnis verändert sich natürlich

    Wenn eine Berechnung in gleicher Weise erfolgt, hat das definitiv nicht automatisch zur Folge, dass mit den physikalisch korrekten Werten gerechnet wurde...das war schon in der Schule nicht anders....


    Die geladene Energie kann nicht für die Reichweitenberechnung heran gezogen werden und so wird es auch beim WLTP nicht gemacht.

    Das ist physikalisch Fakt und Wirkungsgrade müssen physikalisch selbstverständlich beachtet werden.


    Ob ich die geladene Energie oder die entnehmbare Energie in eine solche Rechnung einsetze ist halt ein merkbarer Unterschied.

    Sämtliche Verbrauchswerte die während der einzelnen Teilabschnitte des WLTP gemessen werden und womit die Reichweite bestimmt wird, sind Bordverbräuche und die einzige Stelle wo an Bord der "Verbrauch" gemessen werden kann, ist zwischen Batterie und Antriebselektronik.


    Der eigentliche WLTP-Verbrauch wird auch beim WLTP, genau wie beim ADAC, dadurch gemessen, dass man die Energie misst, die nötig ist, die voll entladene Batterie auf zu laden und das geschieht am Ladeeingang des Fz. Dadurch kommen letztendlich auch die gut 10% Unterschied zwischen dem Verbrauch, der durch die Reichweite errechnet wird (beim iV80:14,4kWh/100km) und dem Verbrauch, der sich mithilfe der tatsächlich vom Fz benötigten Energie errechnen lässt (16,5kWh/100km) zustande.

    Genau das hat der Gesetzgeber getan!

    Ich finde nicht, dass die Ermittlung der Reichweite, so wie ich schrieb, vom Kunden eindeutig ein zu ordnen, also zu verstehen, ist.


    Skoda schreibt einmal vom kombinierten WLTP-Verbrauch und einmal von der kombinierten WLTP-Reichweite.

    Dass beides direkt nicht viel miteinander zu tun hat, s.o., kann der Kunde m.E. nicht verstehen. Da sollte Skoda durchaus eine kundengerechte Möglichkeit bieten, dass der Kunde von dieser Besonderheit in Kenntnis gesetzt wird.

    Immerhin wird für beide Angaben der Zusatz "kombiniert" benutzt.

    Man kann ja wohl kaum vom Kunden erwarten, dass er sich in die speziellen Gegebenheiten des WLTP-Tests für BEV(PEV) einliest, um verstehen zu können, dass trotz des Wortes "kombiniert" beide Werte nur indirekt miteinander zu tun haben.


    Wenn Skoda (oder andere Hersteller) nicht mal das an Info liefern, sollte der Gesetzgeber daran definitiv etwas ändern.


    Wenn man mit den Messmethoden nicht einverstanden ist, weil man z.B. meint, dass diese die Praxis zu wenig widerspiegeln, ist das eine Sache.


    Wenn man dem Kunden dagegen 2 Werte ohne weitere Erklärung nennt, wo er aufgrund der Wortwahl davon ausgehen muss, dass diese direkt zusammenhängen, obwohl das real nicht der Fall ist, ist das für meine Begriffe eine gezielte Desinformation und so etwas sollte es grundsätzlich nicht geben.