Auch wenn's an der Sache nichts ändert, sprecht bitte nicht von Wandlung, das gibt's seit über 20 Jahren nicht mehr...
Die Wandlung bezieht sich auf die Aufhebung eines Kauf- oder Werkvertrags. Vor dem Jahr 2001 gab es eine gesetzliche Regelung, die Kunden erlaubte, bei einem bestehenden Mangel den Vertrag rückgängig zu machen. Diese Möglichkeit wurde jedoch durch die Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschafft.
Man spricht allgemein vom "Rücktrittsrecht", so wie der TE auch begonnen hat.
(der war bar gekauft)
...so viel bezahlt wie mich das Leasing gekostet hätte....
Ja was denn jetzt? Bar gekauft oder Leasing?
Ein Rücktritt bei Leasing ist durch die dritte Partei etwas komplizierter... deswegen gilt es hier dringend die richtige Reihenfolge einzuhalten. vgl. LG Aachen, 28.01.20 – 10 O 251/19
Wenn die Mangelhaftigkeit der Sache unstrittig ist, ja dann geht das recht schnell. Wenn nicht... siehe oben.