EnWG §3 Nr. 25
Und dazu ergänzend aus dem obigen Link:
"Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ladesäulen nach § 3 Nr. 25 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 2 Nr. 8
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und § 1a Abs. 2 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) selbst als
Letztverbraucher eingeordnet werden. Denn diese Begriffsbestimmungen definieren zugleich den Letztverbraucher
grundsätzlich als natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch bezieht. Damit ist die
„natürliche Person“ in Form des Ladesäulennutzers, der Energie für den eigenen Verbrauch kauft, unzweifelhaft
Letztverbraucher im Sinne der vorgenannten Regelungen. Man kann im Ergebnis von einem Letztverbraucher hinter
der als „Letztverbraucher“ definierten Ladesäule sprechen. Diese Auslegung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass
„Leitungsgebundenheit“ eine durchgehende Leitungsverbindung zwischen Erzeugung bzw. Gewinnung über die Ver-
teilung bis zum Letztverbraucher voraussetzt (vgl. § 3 Nr. 14 EnWG). Diese durchgehende Leitungsverbindung stellt
der Nutzer durch das Anschließen seines Fahrzeugs an die Ladesäule her und bezieht damit Strom, den er unmittel-
bar für das Aufladen seines Elektrofahrzeuges entnimmt (siehe auch BT-Drucksache 18/7555 Begründung zur Ände-
rung von § 2 Ziffer 8 MsbG im Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Energiewende)."