What??? Davon stand im neulich erhaltenen Infoblatt des Finanzamts aber nichts...
Dann lass ich es weiterlaufen, bis die Anlage vollständig abgeschrieben ist. Bislang halten sich Gewinne und Kosten (inkl. Zinsen und Abschreibung) in der EÜR in etwa die Waage. So viel Arbeit ist das Eintippen der aktuellen Werte in die EÜR nun auch wieder nicht.
Kanzlei Gansen Grohe Lenzen – Kleine Photovoltaikanlagen: Betreiber können sich Gewinne rückwirkend steuerlich aberkennen lassen
Betreiber entsprechender Anlagen können bei ihrem Finanzamt schriftlich beantragen, dass ihre Anlage in allen offenen (änderbaren) Veranlagungszeiträumen als Liebhabereibetrieb eingestuft wird. Die Ämter sollen dann aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgehen. Gewinne und Verluste sind dann rückwirkend steuerlich abzuerkennen, soweit die Einkommensteuerbescheide verfahrensrechtlich noch änderbar sind (z.B. aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung oder einer Vorläufigkeit). Für künftige Steuerjahre muss der Betreiber dann keine Anlage EÜR mehr abgeben.
D.h. wenn deine Steuerbescheide nicht mehr vorläufig sind tut's auch rückwärts nicht mehr weh.
Nur bis zum Ende der Festsetzungsfrist dürfen bestandskräftige Steuerbescheide geändert bzw. Steuerbescheide überhaupt noch verschickt werden. Die Festsetzungsfrist (Verjährungsfrist) beträgt gemäß § 169 AO im Normalfall 4 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 und bei Steuerhinterziehung 10 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie Ihre Steuererklärung eingereicht haben (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Sie geben Ihre Steuererklärung 2015 im Jahr 2016 ab. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2016 und endet vier Jahre später mit Ablauf des 31.12.2020.