das steht in meiner ABE zu den OXXO nicht, dafür steht das hier drin:
Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist
die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich.
Doch, es steht auf Seite 17:
"Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält."
Dennoch bin ich irritiert. Denn ich verstehe das Ganze die Auflagen lesend genau so wie Du:
Es gibt den Hinweis auf Seite 17 (bzw. wo anders die Auflage A02), der wiederum verweist auf die ABE, in der m. V. n. die Freistellung immer vorhanden ist (So erklärt durch den BRV: http://docplayer.org/1834276-A…aubnis-nach-19-stvzo.html).
Somit wäre doch der Hinweis auf Seite 17 oder die Auflage A02 immer überflüssig?! 
