Beiträge von jens__k

    Weiß jemand, wie es aussieht, wenn man die minimale Haltedauer von 6 Monaten nicht einhalten kann, weil das geförderte Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums durch Unfall, Brand, Diebstahl oder sonstwie dauerhaft abhanden kommt?

    Muss die Förderung dann zurückgezahlt werden?

    Kurz etwas zum Thema Begriffserklärung ...


    VNB = Verteilnetzbetreiber: Das ist das Unternehmen, welches das Stromnetz in einem bestimmten Bereich betreibt. Von diesem erhält man die Einspeisevergütung für eigenerzeugten Solarstrom ausbezahlt (für Anlagen, die an das Netz des VNB angeschlossen sind). Entweder netto oder brutto (= inkl. Umsatzsteuer). Welche Netzbetreiber es gibt, kann man im Marktstammdatenregister einsehen. Anleitung wie genau findet man auf den Seiten der Bundesnetzagentur. Welcher Netzbetreiber für einen selbst zuständig ist, steht auf jeder privaten Stromrechnung, meist an der Stelle, wo die Kosten für Netzentgelte aufgeschlüsselt sind.


    Grundversorger: Das ist das Unternehmen, welches in einem bestimmten Netzbereich die meisten Haushaltskunden hat. Das kann also auch mal wechseln. Herausfinden, wer der eigene Grundversorger ist, kann man am einfachsten über die Webseite des eigenen Netzbetreibers, so ist z.B. mein Netzbetreiber Westfalen Weser Netz und mein Grundversorger E.ON Energie Deutschland.


    EVU = Elektrizitätsversorgungsunernehmen = Stromlieferant: Das ist das Unternehmen, mit dem man einen Vertrag zur Stromlieferung an den eigenen Haushalt abschließt bzw. abschließen kann - wer keinen solchen Vertrag abschließt wird automatisch vom Grundversorger beliefert (und zwar ohne jegliche Strom-Unterbrechung).


    MSB = Messstellenbetreiber: Das ist das Unternehmen, das mit der Messung des gelieferten Stroms beauftragt ist. Diesem Unternehmen gehört also der Stromzähler. Wird z.B. eine PV-Anlage installiert und vorher war nur ein Einrichtungs-/Bezugszähler installiert, dann wird der VNB den MSB beauftragen, einen 2RZ = Zweirichtungszähler zu installieren. Für den Zähler muss der Endkunde eine jährliche Gebühr bezahlen. Bei vielen Stromlieferverträgen ist das mit inkludiert, muss aber nicht zwingend so sein.


    VNB, MSB, EVU und Grundversorger kann ein und dasselbe Unternehmen sein, das muss aber nicht zwingend so sein. VNB und MSB sind sehr oft dasselbe Unternehmen, aber bei den 4 Akteuren ist ein bunter Mix zulässig.

    Deine 9,3 Cent klingen nach einer Inbetriebnahme vor 2 oder 3 Jahren in Deutschland oder eben danach, dass Du nicht in Deutschland wohnst.

    Ich weiß auch nicht, wie A 662 E auf die Idee kommt, dass die VNBs sich die Einspeisevergütung selbst ausdenken würden.

    Aber die 9,3 Cent sind ja brutto wie A 662 E schreibt. Netto wären das dann 7,81 Cent. Das deutet auf eine IBN im April 2021 hin.


    Wenn die angesprochenen 6/7 Cent auch brutto sind, kann ich mir da gar keinen Reim drauf machen wie man darauf kommt, denn dass würde 5,04 bzw. 5,88 Cent netto entsprechen ... und diese Werte gab es bislang noch nicht (jedenfalls nicht bei Anlagen < 10 kWp).

    Falls das Nettowerte sind (oder aus einer Mischvergütung bei Anlagen > 10 kWp resultiert) könnte man noch denken, die Anlagen der Nachbarn sind halt später ans Netz gegangen ...

    Ich dachte innerhalb eines Jahres wäre es kein Problem. Kann mich aber täuschen.

    Was Du meinst ist die Erweiterung einer bestehenden Erzeugungsanlage innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme.

    Das hat mit Speicher nix zu tun.

    (3) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn

    1.sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und

    2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

    Das bedeutet aber nicht, dass der zugebaute Teil der Anlage die gleiche Einspeisevergütung wie der bisherige Teil bekommt.

    Dahingehend sind es zwei separate Anlagen mit den zum jeweiligen IBN Zeitpunkt geltenden Einspeisevergütungssätzen.