Update...
Der RA des AH hat sich dann mal gemeldet, schon mit Verzug auf seine eigene Frist, die Freitag ablief.
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Über die Verzögerung ist hier überhaupt nicht zu diskutieren. Es ist auch
sicherlich richtig, dass Ihr Mandant ungehalten über die Verzögerung ist. Die
Verzögerung ist allerdings von meiner Mandantschaft verschuldet.
Richtig ist, dass Ihr Mandantin das in Rede stehende Fahrzeug bestellt hat
und später einmal nachkonfiguriert hat. Auch diese Nachkonfiguration führt
kann nicht zu einer entsprechenden Lieferverzögerung führen. Meine
Mandantschaft hat unverzüglich die entsprechende Bestellung bei dem
Generalimporteur in Darmstadt abgegeben.
Unsere Mandantschaft hat in der gleichen Zeit ähnliche Fahrzeuge veräußert, ich übersende
hier beispielhaft 2 Masken aus der entsprechenden Zeit, in den die gleiche Verkäuferin,
nämlich Frau xxxx, ebenfalls 2 Enyaqs verkauft hat, die auch entsprechend der angezeigten
Lieferzeit dann geliefert worden sind.
Warum sich hier die Angelegenheit verzögert, kann durch uns nicht festgestellt werden.
Nachfragen beim Generalimporteur in Darmstadt sind bisher erfolglos geblieben. Nach der
Erweiterung des Auftrages ihres Mandanten am 17.12.21 sind diese Daten und die Bestellung
am 20.12.21 an den Genralimporteur übertragen worden und damit die Bestellung ausgelöst.
Die beiden anderen Fahrzeuge sind im November ´21 bestellt und im August ´22 bzw. im
Dezember ´21 und im April ´23 ausgeliefert worden. Meine Mandantschaft hatte auch bereits
angefragt, ob eine Umstieg auf ein schneller lieferbares Modell gewünscht ist. Der
Geschäftsführer meiner Mandantschaft steht hier gerne zu einem Gespräch zur Verfügung.
Insofern gehe ich davon aus, dass die 5 %ige Begrenzung des Verzugsschadens im
vorliegenden Fall greift, diese würde im Hinblick auf den Kaufpreis 2.192,50 €, gerundet
3.000,00 € betragen.
Meine Mandantschaft wäre bereit, diesen Geldbetrag kurzfristig zur Verfügung zu stellen,
wenn damit die Angelegenheit erledigt ist. Gleichzeitig meine Mandantschaft bereit, aus dem
in Rede stehenden Verzugsbetrag die Anwaltskosten zu tragen.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
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Traurig... Es stimmt nicht ein auf unseren Kaufvertrag bezogenes Datum, von der Qualität des Schreibens möchte ich hat nicht erst sprechen...
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Ein Minimum wurde ja bereits eingestanden, nun versuchen wir noch die 5% zu kippen oder den Aufwand des RA neben die 5% zu stellen und das ganze nicht unbegrenzt sondern bis zu einer Lieferung spätestens im September, sonst wäre es ja ein Persil-Schein.
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Es gibt ein OLG Urteil, wo die 5% Begrenzung für leichte Fahrlässigkeit nicht gegeben ist, wenn seitens des Verkäufers nicht dargelegt werden kann, was entlang der Lieferkette tatsächlich zum Verzug geführt hat.
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Ein wenig spannend bleibt es also noch ....
Ich berichte weiter, aber das Interesse des AH bzgl. einer Erledigung dürfte nun geweckt sein... 