Beiträge von totomh

    Es macht immer dann Sinn, wenn man weiß, dass ab dem 1.7. anteilsmässig mehr Verbrauch erwartet wird als vorher.

    Da ich selbst bei einem Versorger arbeite habe ich das für den neuen Stromzähler für die Wallbox gemacht. Bei meinem Haus lohnt sich das aufgrund meines Stromspeicher sowieso nicht.

    Aber die aktuelle Marktlage sieht echt düster aus. Auch bestehende Grundversorgungstarife und alte Sonderverträge werden preislich zukünftig erhöht werden.

    Öhmm, ich steh grad auf dem Schlauch.

    Wie passt das mit Deiner Signatur zusammen:



    Ansonsten freu ich mich für Dich, dass der Enyaq eeeeeeeendlich kommt.

    Ich habe die Bestellung des Lagerfahrzeugs (von 2020) vom Autohaus am 09.03. übernommen. Vorher gab es keinen Käufer für den Enyaq. Also ein Sechser im Lotto für mich. ^^

    Und nun ist er endlich fertiggebaut und wird ausgeliefert.

    Heute E-Mail von Olga erhalten.


    "Das Auto ist noch immer in der Produktion, aber nicht fertiggestellt (obwohl wir mit einer baldigen Fertigstellung rechnen, der Händler sollte Sie informieren)."

    Das ist alles sehr relativ. Da hilft nur weiter warten und Stuhl warm halten :|


    Immerhin bekomme ich morgen meine Elektroverteilung mit Wallbox in der Garage (vorgefertigte Zählerschränke haben derzeit auch lange Lieferzeiten).

    Für die Frage des Wegfalls der EEG-Umlage gibt es eine ganz klare Regelung, die auch der BDEW den Lieferanten empfiehlt:


    "Die vertriebsrechtlichen Regelungen in den §§ 41, 118 EnWG sehen vor, dass die Senkung der EEG-Umlage von 3,723 Cent/kWh auf null zum 1. Juli 2022 an die Kunden im Wege einer verpflichtenden Preissenkung weitergegeben werden muss. Die Preisänderung kann von den Stromlieferanten in vereinfachter Weise als Durchlaufposten weitergereicht werden, ohne dass es eines Kundenanschreibens bedarf, noch besteht eine Sonderkündigungsrecht zugunsten des Kunden.


    Für die Grundversorgung gilt zudem, dass eine öffentliche Bekanntmachung der Preisänderung unter Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist nicht erforderlich ist, sondern eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers ausreicht.


    Demgegenüber ist es unzulässig, die vorgeschriebene Preissenkung zum 1. Juli 2022 mit Kostensteigerung, insbesondere mit den gestiegenen Beschaffungskosten, zu verrechnen. Das heißt, Preiserhöhungen sind nur vor oder nach dem Stichtag 1. Juli 2022 unter Beachtung der vertraglichen Preisänderungsrechte möglich. Die zeitanteilige Abgrenzung der Verbrauchsmengen kann im Wege der Verbrauchsschätzung erfolgen, sofern keine Zählerstände zum Stichtag der Preissenkung vorliegen.


    Für Neukundenverträge ab dem 1. Juli 2022 bestehen keine gesetzlichen Vorgaben zur Preissenkung. In Neuverträgen wird die Absenkung der EEG-Umlage auf null bereits unmittelbar bei der Preisvereinbarung Berücksichtigung finden können und insoweit über den Wettbewerb an die Letztverbraucher weitergegeben. Bei Neuverträgen wird die EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 insoweit nicht mehr preisbildend berücksichtigt werden und in der Ausweisung der Preisbestandteile auf null gesetzt.


    Ich gehe davon aus, dass sich die Energielieferanten daran halten werden. Zumindest meiner (gleichzeitig mein Arbeitgeber) macht das :)