Beiträge von halligalli135

    Das ist dann aber sehr missverständlich in der Bedienungsanleitung ausgedrückt, da dort nur vom Deaktivieren des schlüssellosen Verriegelns die Rede ist und nicht vom generellen Deaktivieren des Kessy-Systems. Dann macht es natürlich Sinn.

    Ich glaube ich stehe irgendwie auf dem Schlauch... In der Bedienungsanleitung gibt es den Punkt "Schlüsselloses verriegeln deaktivieren". Dort wird beschrieben, dass durch das Verriegeln mit dem Schlüssel und anschließendem berühren des Sensors am Türgriff, das schlüssellose Verriegeln vorübergehend deaktiviert wird. Soweit so gut. Nach dem nächsten Öffnen ist das schlüssellose Verriegeln aber wieder aktiviert. Was bringt es mir, wenn ich das Auto zuerst mit dem Schlüssel abschließe, das schlüssellose Verriegeln dann deaktiviere (nachdem es ja schon verschlossen ist), um es dann mit dem nächsten Öffnen wieder zu aktivieren? Hab den Sinn nicht verstanden... Vermutlich bin ich zu blöd...

    Klar kann er, wenn das im Vertrag vereinbart ist.

    Die Preisgarantie ist erst Mitte/Ende letztes Jahr weggefallen, daher ist noch kein Wagen den das Betrifft ausgeliefert. (Ich kenne aber auch die Formulierung in den Bestellungen jetzt nicht genau, beim Leasing ist das ja wieder anders...)

    Also ich hatte Anfang des letzten Jahres schon keine Preisgarantie. Eben die ganz normale 5%-Preisanlassungsklausel. Sozusagen ne kleine Preisgarantie.

    Die AB ist eigentlich Voraussetzung für die Annahme der Bestellung. Was einige nicht wussten, mich eingeschlossen, mit der verbindlichen Bestellung gibt man nur ein Angebot für ein Auto ab. Mit der AB bestätigt der Händler die Annahme. Sollte es keine AB geben, gibt es eigentlich keinen Vertrag. Dies kann auch gern bei google nachgelesen werden. Der Kunde ist halt wie so oft der Dumme. Leider

    Daher ist auch ein ULT, den der Händler auf der verbindlichen Bestellung angiebt, völlig unerheblich, es gilt nur der ULT auf der AB. Weichen diese voneinander ab (z. B. späterer ULT als auf der verbindlichen Bestellung) kann das laut Anwalt als wiederum neues Angebot des Händlers interpretiert werden, was wiederum vom Kunden angenommenen werden muss. Reagiert der Kunde daraufhin jedoch nicht, kann der Händler sein neues Angebot (mit dem geänderten ULT) als angenommen betrachten. Nach welcher Frist jedoch ist offen und müsste juristisch geklärt werden.


    Heißt, steht auf der verbindlichen Bestellung was anderes alls auf der AB, muss der Kunde das nicht akzeptieren und das neue Angebot ablehnen.