Beiträge von oli77

    Dem konnte man eindeutig entnehmen, dass ein Widerrufsrecht besteht. Zugegeben handelte es sich um einen Fall aus 2021. Der von dir zitierte Fall war ist ja erst ein paar Wochen her...

    Was wäre ja schön, aber wie kommst du zu den Annahme?


    Ich Zitiere mal aus dem Link:


    Zitat

    Folgen der Entscheidung

    Mit der Entscheidung des BGH steht endgültig fest, dass das Widerrufsrecht aus §§ 506, 495 BGB im Fall des Kilometerleasings nicht eingreift.

    Hieraus können sich nun aber weitere Fragestellungen ergeben, wie ein Urteil des OLG München vom 18.06.2020 (32 U 7119/19) beispielhaft aufzeigt. Steht fest, dass kein Widerrufsrecht nach §§ 506, 495 BGB besteht, greift auch § 312g Abs. 3 BGB nicht ein. Nach dieser Regelung ist ein Widerrufsrecht gemäß den Vorschriften zum Verbraucherdarlehen gegenüber einem Widerrufsrecht vorrangig, welches dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Hieraus ergibt sich, dass zukünftig zwar ein Widerrufsrecht eines Verbrauchers gemäß den Regelungen des Verbraucherdarlehens nicht in Betracht kommt, dass allerdings zu untersuchen ist, ob aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falls dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB zusteht. Wäre dies der Fall, müsste der Verbraucher entsprechend belehrt werden.

    In § 312g BGB ist die relevante Ausnahme leider:

    Zitat

    2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
    ...

    9. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,

    Und genau als Kraftfahrzeugvermietung wurden Kilometerleasingverträge durch das EuGH eingestuft. Sas EuGH-Urteil ist relevant, weil das BGB in diesem Fall die Umsetzung einer Europäischen Richtlinie ist.


    So versteh ich das. Aber Ich denke, das muss am Schluss ein Anwalt prüfen.

    Zum Thema Widerrufsrecht bei Leasingverträgen gibt es ein aktuelles Urteil von Europäischen Gerichtshof, das so wie ich das lese, leider bestätigt das es kein Widerrufsrecht für Kilometerleasingverträge bei Fernabsatz gibt.


    EuGH: Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung


    Ich bin aber kein Anwalt und kann mich da auch täuschen. Ich hatte auch mit dem Gedanken Widerruf gespielt. Falls jemand eine aktuelle Auskunft eines Anwalts hat, wäre das sehr interessant für mich.

    Michael Schmitt hat nun auch ein YouTube Video dazu gemacht. Für uns nichts neues. Aber es zeigt auf wie schwierig die Pressemitteilung und Vorgehensweise zu verstehen ist und den Unmut den sie bei uns Kaufen verursacht.


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    Mein Händler (Autozentrum Josten, Monheim) hat mir nun auch mitgeteilt, dass er nicht an der Aktion teilnimmt, da die Marge aufgrund der hohen Rabatte dies nicht erlaubt.


    Extrem ärgerlich - da muss man wohl in den sauren Apfel beißen. Dass die Regierung nochmal umschwenkt, kann ich mir nicht vorstellen. Da sich ja schon viele Hersteller bereit erklärt haben, einzuspringen, ist die Notwendigkeit da nicht so groß.

    Bei mir der gleiche Händler, gleiche Antwort. Sehr schwach von Skoda die Händler das jetzt mit ausbaten zu lassen.

    Mein Freundlicher hat mich gestern angerufen und mir mitgeteilt das mein 60er wohl doch noch dieses Jahr gebaut werden kann (ULT war Januar) und ob ich damit einverstanden bin. Ich könnte dann noch die 4500 EUR Prämie bekommen und der Leasingvertrag wird zu meinen Gunsten angepasst. Der Herstelleranteil entsprechen erhöht.


    Vielleicht werden die 60er nun vor den 85er priorisiert, wegen dem Motorengpass.