Nein, die TÜV Plakette muss nicht auf das Kennzeichen am Fahrradträger. Es gilt §10 Abs. 9 FZV:
"(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein."
Also, wenn man es genau nimmt: das Kennzeichen ist zu wiederholen. Ich lese das so dass es exakt das Kennzeichen sein muss, also auch mit E. Sieht das jemand anders?
Stempel, also vom Landratsamt oder auch TÜV, sind dagegen nicht notwendig.
Aber wo kein Kläger... Ich habe auch schon Fälle gesehen wo ein Fahrradträger ausgeliehen wurde und offensichtlich nicht daran gedacht wurde das Kennzeichen anzupassen. Also total unterschiedliche Kennzeichen. Wäre halt die Frage was so was im Zweifelsfall an Strafe kostet. Aber vermutlich mehr als sich im Internet für 15€ ein Schild machen zu lassen. Soviel habe ich glaube ich bezahlt. Und selbst das gibt es billiger.